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Lexikon
Außenwirtschaftsverordnung (AWV)

Außenwirtschaftsverordnung (AWV)

Was ist die Außenwirtschaftsverordnung?

Die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) ist eine erstmals 1961 in Kraft getretene Rechtsverordnung, die auf der Grundlage des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) erlassen worden ist. Sie enthält Vorschriften zur Regulierung des Außenwirtschaftsverkehrs, zu Verfahrens- und Meldebestimmungen sowie zu Straf- und Bußgeldvorschriften.

Die AWV ist ständigen Anpassungen an die Erfordernisse des Außenwirtschaftsverkehrs unterworfen.

In welcher Verbindung stehen AWG und AWV zueinander?

Im Sinne der Gewaltenteilung (Legislative, Exekutive, Judikative) ist das Außenwirtschaftsgesetz von der gesetzgebende Gewalt (Legislative = Deutscher Bundestag) verabschiedet. Nach dem Gesetz ist die ausführende Gewalt (Exekutive = Bundesregierung und nachgeordnete Behörden) berechtigt, zu im AWG definierten Bereichen Rechtsverordnungen zu erlassen.

Bei der Außenwirtschaftsverordnung handelt es sich um eine solche Rechtsverordnung. Ob das exekutive Handeln gesetzmäßig ist, wird von der richterlichen Gewalt (Judikative = Gerichte) überprüft.

Was beinhaltet die AWV?

Im Einzelnen enthält die AWV neben allgemeinen Vorschriften die Bestimmungen zur Warenausfuhr und -einfuhr, zum sonstigen Warenverkehr, zum Dienstleistungs-, Kapital- und Zahlungsverkehr sowie Strafvorschriften. Darüber hinaus sind eine Reihe von Vorschriften zum Vollzug internationaler Embargos enthalten.

Die Außenwirtschaftsverordnung ist in 10 Kapitel untergliedert:

  • Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften
  • Kapitel 2: Ausfuhr und Verbringung aus dem Inland
  • Kapitel 3: Einfuhr
  • Kapitel 4: Sonstiger Güterverkehr
  • Kapitel 5: Dienstleistungsverkehr
  • Kapitel 6: Beschränkungen des Kapitalverkehrs
  • Kapitel 7: Meldevorschriften im Kapital- und Zahlungsverkehr
  • Kapitel 8: Beschränkungen gegen bestimmte Länder und Personen
  • Kapitel 9: Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
  • Kapitel 10: Inkrafttreten

Die Ausfuhrliste ist der AWV als Anlage beigefügt. Die Einfuhrliste ist Anlage des AWG. Diese Listen beinhalten Waren, die nur mit Genehmigung oder unter bestimmten Voraussetzungen international gehandelt werden dürfen.

Welche Stellen sind für das AWV zuständig?

Die Genehmigungsstellen sind aus § 28 AWG abzuleiten. Nach der Zuständigkeitsverordnung sind das Bundesausfuhramt (BAFA) und das Bundesamt für Wirtschaft (BAW) benannt. Zuständig für den Bereich des Kapital- und Zahlungsverkehrs ist die Deutsche Bundesbank. Daneben ist auch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zuständig für diesen Bereich. Für bestimmte Bereiche des Dienstleistungsverkehrs (z.B. Seeverkehr) ist das jeweils für den Verkehr zuständige Bundesministerium zuständig.

Was ist die AWV-Meldepflicht?

Seit dem September 2013 sind Auslandszahlungsvorgänge (Überweisungen von und nach Deutschland) nach §11 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) in Verbindung mit §§ 67ff der AWV der Deutschen Bundesbank zu melden, um den Kapitalfluss ins und aus dem Ausland (Außenwirtschaftsverkehr) zu kontrollieren und in einer Außenwirtschaftsstatistik zu erfassen.

Die Meldevorschrift gilt für natürliche und juristische Personen mit Aufenthalt, Wohnsitz oder Firmensitz in Deutschland (gebietsansässige Personen). Die Meldepflicht nach Außenwirtschaftsverordnung umfasst Barzahlungen, Auslandszahlungen mittels Lastschrift, Schecks, Auslandsüberweisungen in Euro und in Fremdwährungen sowie Aufrechnungen und Verrechnungen.

Wenn der Betrag die Grenze von 12.500 Euro unterschreitet, muss er nicht gemeldet werden. Fremdwährungen sind erst ab einem Gegenwert von 50.000 USD als Devisengeschäfte meldepflichtig. Ausgenommen von der Meldepflicht nach AWV sind außerdem Wareneinfuhren und Ausfuhrerlöse sowie Kredit und Einlagen mit einer Laufzeit unter einem Jahr.

Die notwendige Meldung gemäß §§ 67 ff. ist mit Formular Z4 direkt vom Auftraggeber der Zahlung über den Internetauftritt der Deutschen Bundesbank zu vollziehen. Ein Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß Außenwirtschaftsverordnung ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld bis zu 30.000 Euro bestraft wird.

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