Was ist das Arbeitplatzschutzgesetz?
Das Arbeitsplatschutzgesetz (ArbPlSchG) ist ein Schutzgesetz, welches nach der ständigen Rechtssprechung des Bundgerichtshofs (BGH) eine Rechtsnorm bildet, die dazu dient eine einzelne natürliche Person oder Personenkreis gegen die schuldhafte Verletzung anderer gesetzlicher Bestimmungen zu schützen.
Das Bundesgesetz regelt das Benachteiligungsverbot für Arbeitnehmer*innen, in Heimarbeit Beschäftigte, Handelsvertreter, Beamte und Richter im Zusammenhang mit der Einberufung zum freiwilligen Wehrdienst oder zu einer Wehrübung. Als spezielles Gesetz mit höherwertigem Recht greift das Arbeitsplatzschutzgesetz in das Beamtendienstrecht und das Arbeitsrecht ein.
Wichtige Bestimmungen zum Arbeitsverhältnis im Arbeitsplatzschutzgesetz
Der Einberufungsbescheid zum Grundwehrdienst oder zur Wehrübung, muss dem/r Arbeitgeber*in sofort vorgelegt werden. Für die Zeit des Dienstes oder der Übung ruht das Arbeitsverhältnis (Sonderkündigungsschutz). Nach Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes muss der/die frühere Arbeitgeber*in den/die Wehrdienstleistende/n wieder einstellen.
Ein befristetes Arbeitsverhältnis wird aufgrund der Einberufung nicht verlängert. Es gilt das Gleiche, wenn das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen während dieser Zeit geendet wäre.
Wenn der Einberufungsbescheid aufgehoben oder die Wehrübung vorzeitig beendet wird und der/die Arbeitgeber*in kurzzeitig für zwei Arbeitnehmer*innen Lohn oder Gehalt bezahlen muss, kann er/sie sich den nicht selbst verschuldeten Mehraufwand vom Bund auf Antrag (innerhalb von sechs Monaten) erstatten lassen.
Einem/r Arbeitnehmer*in, der/die Grundwehrdienst leistet oder an einer Wehrübung teilnimmt, darf in beruflicher und betrieblicher Hinsicht kein Nachteil entstehen. (Benachteiligungsverbot, § 5 ArbPlSchG)
Im Arbeitsplatzschutzgesetz finden sich darüber hinaus noch weitere Bestimmungen u.a. zu Wohnraum und Sachbezügen, Erholungsurlaub, Anrechnung des Wehrdienstes usw.
Kündigungschutz nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz
Mit der Zustellung des Einberufungsbescheids bis zur Beendigung des Grundwehrdienstes und während der Wehrübung darf der/die Arbeitgeber*in das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. Darüber hinaus darf das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund des Wehdienstes gekündigt werden.
Wenn ein/e Arbeitgeber/in aus betrieblichen Gründen Arbeitnehmer*innen entlassen muss, darf bei der Auswahl durch den Wehrdienst einem/r Arbeitnehmer*in kein Nachteil entstehen. Wird dieser Grund vermutet, liegt die Beweislast beim/bei der Arbeitgeber*in.
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund gilt weiterhin. Die Einberufung zum Wehrdienst ist kein wichtiger Grund. Eine Ausnahme gilt in Betrieben mit fünf oder weniger Arbeitnehmer*innen. Unverheiratete Arbeitnehmer*innen mit einem Grundwehrdienst von mehr als sechs Monaten kann vom Betrieb gekündigt werden, wenn nach Einstellung einer Ersatzkraft, die Wiedereinstellung, nach der Beendigung des Wehrdiensts des/der Arbeitsnehmers/in, nicht zumutbar ist.
Die Übernahme eines/einer Auszubildende/n nach der Berufsausbildung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis darf nicht aufgrund des Wehrdiensts abgelehnt werden. Gleiches gilt für die Verlängerung oder Entfristung eines Arbeitsverhältnisses bei einem/r Arbeitnehmer*in.
Wenn einem/einer Arbeitnehmer*in nach der Zustellung des Einberufungsbescheids oder während des Wehrdienstes eine Kündigung zukommt, gelten die Fristen aus dem Kündigungsschutzgesetz erst zwei Wochen nach Beendigung des Wehrdiensts.