Der/Die Arbeitgeber*in steht mit dem/der Arbeitnehmer*in in einem Arbeitsverhältnis.
Der Begriff der Arbeitgeber*in hängt eng mit dem Begriff der Arbeitnehmer*in zusammen. Der/Die Arbeitgeber*in steht mit der/die Arbeitnehmer*in in einem Arbeitsverhältnis, welches in einem Arbeitsvertrag geregelt ist. Nach der rechtlichen Regulierung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist ein/e Arbeitgeber*in eine Person, die mindestens eine/n Arbeitnehmer*in beschäftigt.
Der/Die Arbeitgeber*in schuldet dem/der Arbeitnehmer*in ein Arbeitsentgelt, welches an die geforderte Arbeitsleistung gekoppelt ist. Die Beziehung zwischen Arbeitgeber*in und Arbeitnehmer*in wird vertraglich festgelegt und beschreibt das Arbeitsverhältnis zwischen beiden Parteien.
Kommt es zwischen dem/der Arbeitgeber*in und dem/der Arbeitnehmer*in zu einem Vertrag, werden in diesem Rechten und Pflichten festgehalten. So wird für beide Seiten klar definiert, an welche Vereinbarungen sie sich zu halten haben und welche Rechte ihnen zustehen.
Der/Die Arbeitgeber*in hat die Pflicht, die Entlohnung zum vertraglich festgelegten Zeitpunkt auszuzahlen. Gleichzeitig ist der/die Arbeitgeber*in dazu verpflichtet, mögliche Fehler oder Irrtümlichkeiten oder verzögerte Lohnzahlungen schnellstmöglich zu begleichen.
Die gesetzlich verpflichteten Sozialleistungen beinhalten unter anderem die Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.
Rechtlich steht es den Arbeitgeber*innen zu, dass die Mitarbeiter*innen die geforderte und vertraglich festgelegte Arbeitsleistung im Interesse des Unternehmens erfüllen. Um dies zu überprüfen und die Arbeitnehmer*innen zu fördern, können Feedbackgespräche und Evaluationen stattfinden, die die Arbeitsleistungen einschätzen.
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