Ein Arbeitsunfall findet immer im kausalen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit statt.
In § 8 Abs. 1 SGB VII, wird ein Unfall als ein Ergeignis definiert, dass von außen, unfreiweillig auf den menschlichen Körper einwirkt und zu einem Gesundheitschaden oder zum Tod führen kann.
Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall, den ein/e Arbeitnehmer*in im Rahmen seiner versicherungspflichtigen Tätigkeit erleidet. Damit sind Unfälle im Rahmen der Freizeitgestaltung, sportlicher Betätigung und privater Teilnahme am Straßenverkehr ausgenommem.
Verletzt sich ein/e Arbeitnehmer*in direkt bei der Ausübung seiner Arbeit (z.B. am Arbeitsgerät) tritt ein Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung ein. Dabei ist es unerheblich, ob der Unfall selbst oder fremd verschuldet ist.
Ein Arbeitsunfall setzt immer einen ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit voraus. Falls der/die Arbeitnehmer*in durch eine selbstgeschaffene Gefahr (z.B. Trunkenheit) seine/ihren Unfall selbst verschuldet hat, kann unter Umständen nicht mehr eine kausalen Zusammenhang im beruflichen Kontext ausgegangen werden. In einem solchen Fall wird der Unfall durch die Versicherung nicht als Arbeitsunfall anerkannt.
Nur wenn ein Unfall als Arbeitsunfall anerkannt wird, hat der/die Geschädigte Anspruch auf Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung. Dabei kann es sich um Reha-Maßnahmen, Verletztengeld, Umschulungen oder Hinterbliebenenrente handeln.
Deshalb sollte jeder Unfall, der im Zusammenhang mit einer verischerten Tätigkeit steht, umgehend der zuständigen Berufsgenossenschaft (BG) oder gesetlichen Unfallversicherung gemeldet werden. Nur dann sind Folgeschäden versichert.
Typische Arbeitsunfälle entstehen durch:
Konrekte Beispiele für Arbeitsunfälle:
Berufskrankheiten könne unter besonderen Umständen auch unter den gesetzlichen Unfallschutz fallen. Chronische Krankheiten an die eine/e Arbeitnehmer*in im Laufe seines/ihres Berufslebens erkrankt, können als Arbeitsunfall anerkannt werden. Allerdings muss die Berufskrankheit durch wissenschaftliche Studien zweifelsfrei bewiesen sein.
Das einwandfreie Vorgehen ist bei Arbeitsunfällen unverzichtbar, ansonsten kann es zu einer Verweigerung der Versicherungsleistung kommen.
Ein Arbeitsunfall, der zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen führt, muss vom/von der Arbeitgeber*in der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse gemeldet werden.
Dafür muss eine förmliche Unfallanzeige gestellt werden. Der/Die behandelnde Arzt/Ärztin schreibt einen dafür vorgesehenen Bericht, den er direkt an den Unfallversicherungsträger weiterleitet. Beidem geht eine ausführliche Unfalluntersuchung zuvor.
Nach der Unfalluntersuchung ist vom Unfallopfer ein/ Durchgangsarzt/-ärztin aufzusuchen. Diese/r ist besonders qualifiziert für die Behandlung von Unfallverletzten. Bei der Untersuchung wird der Verletzungsgrad als auch notwendige Behandlungsmaßnahmen geklärt. Außerdem dient der Termin der Sicherung und Dokumentation von Beweisen.
Die Dokumentation des Arbeitsunfalls durch eine/n Hausarzt/-ärztin kann unter Umständen als nicht ausreichend gewertet werden. Allerdings kann die weitere Behandlung durch eine/n Hausarzt/-ärztin oder Facharzt/-ärztin vorgenommen werden.
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