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Energieeinsparverordnungen EnSikuMaV und EnSimiMav zusammengefasst

Wie plant der Bund Energieeffizienz durchzusetzen und welche Energieeinsparverordnungen sind beschlossen worden? Erfahre hier alles, was du wissen musst und behalte den Überblick mit unserer EnSikuMaV und EnSimiMaV Zusammenfassung. Lala

Was sind die EnSikuMaV und EnSimiMaV?


Die EnSikuMaV und EnSimiMaV bezeichnen die seit September 2022 geltenden Energieeinsparverordnungen in Deutschland, die sowohl kurzfristig als auch mittelfristig für mehr Energieeffizienz sorgen sollen – besonders für Unternehmen, Gebäudeverwaltungen und im öffentlichen Raum.


Anlass zu deren Verabschiedung sind die aktuell angespannten Verhältnisse auf dem Energiemarkt in Europa. Nach zwei Jahren Pandemie und wirtschaftlichem Druck auf die Bevölkerung haben sich die Verhältnisse mit dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine am 24. Februar 2022 unerwartet dramatisch weiter zugespitzt: Auf russisches Gas angewiesen, sehen sich Deutschland und große Teile Europas seither in einem komplizierten Abhängigkeitsverhältnis mit Russland.


Nord Stream 1, die Yamal- und die Druschba-Pipeline belieferten Deutschland mit knapp mehr als der Hälfte des benötigten Erdgases. Seit Juni 2022 ist diese Zahl auf 26% gesunken; die Sorge und Angst vor dem Winter und leeren Gasspeichern ist hingegen nur gestiegen.


Deutschland strebt nun an, sich von den russischen Gaslieferanten unabhängig zu machen, doch so kurz vor den nahenden Wintermonaten und mit einem langen Weg zur Energieunabhängigkeit müssen andere Maßnahmen ergriffen werden und so heißt es: sparen, sparen, sparen.


Um dies zu erreichen hat das Bundeskabinett am 24. August 2022 zwei neue Energieeinsparverordnungen gebilligt, die am 01.September 2022 und am 01.Oktober 2022 in Kraft treten und jeweils 6 Monate und 2 Jahre gültig sind.


Hierbei handelt es sich eben um die sogenannte EnSikuMaV und die EnSimiMaV. Aber welche Maßnahmen umfassen die neuen Verordnungen und was muss beachtet werden? Alle Antworten findest du hier in unserem Leitfaden:


1. Was ist die EnSikuMaV? Alles über die kurzfristigen Energieeinsparverordnungen


2. Welche mittelfristigen Energiesparmaßnahmen detailliert die EnSimiMaV?


3. Tipps zur Energieeinsparung im Büro



Eingeschalteter Gasherd mit bläulicher Flamme

EnSikuMaV Zusammenfassung: Was sind die kurzfristig wirksamen Maßnahmen?


Die EnSikuMaV detailliert unterschiedliche Regelungen und Schritte, die dazu beitragen Energieeinsparungen zu erleichtern. Nebenbei sollen außerdem die Gasspeicher befüllt und der Erdgasverbrauch generell verringert werden, nicht zuletzt auch, um der Abhängigkeit von Russland zu entkommen, das im Rahmen des Ukrainekrieges Erdgas als politisches Druckmittel einsetzt.


Die Maßnahmen betreffen vor allem den Einzelhandel, den Tourismus, die Immobilienbranche, ebenso wie jedwede Art öffentlicher Unternehmen und verlangen unter anderem das Absenken der Raumtemperatur, das Schließen von Außentüren und verbieten die Außenbeleuchtung von Gebäuden, ebenso wie von Denkmälern.


Mit der Verabschiedung der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen bzw. der Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung hat das Bundeskabinett eine Reihe neuer Maßnahmen vorgeschrieben, die ab dem 1. September 2022 für Unternehmen gelten und das Ziel haben, Einsparungen zu bewirken, um den Energiebedarf während der Wintermonate so gering wie möglich zu halten.


Bereits im März 2022 wurde die Frühwarnstufe über die Vorsorgemaßnahmen ausgerufen und seit Juni 2022 die Alarmstufe. Die EnSikuMaV ist ein erster Notfallschritt und “regelt Maßnahmen zur Energieeinsparung im Gebäudebereich für einen Zeitraum von sechs Monaten” und ist dementsprechend bis zum 28. Februar 2023 wirksam.


Am 28.09.2022 wurden außerdem die Verordnung zur Änderung der Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung vom BMWK via einer Pressemitteilung bekannt gegeben. In dieser werden einige der neuen Verordnungen präzisiert und andere an neue Gegebenheiten angepasst. Diese Änderungen an der EnSikuMaÄV wurden von uns in der folgenden stichpunktartigen Zusammenfassung ergänzt:


  1. Schwimmbecken dürfen nicht beheizt werden

    In jeglichen Gebäuden und dazugehörigen Gärten dürfen private Schwimmbecken weder mit Gas noch mit Strom beheizt werden. Dies gilt nicht für gewerbliche Badeanstalten und Bäder, die der therapeutischen Nutzung dienen. Private Pools dürfen allerdings trotzdem insoweit beheizt werden, dass sie frostfrei bleiben und keine strukturellen Schäden davontragen.

  2. Durchlauferhitzer und Warmwasserspeicher müssen ausgeschaltet werden

    In allen Gebäuden in denen Warmwasser vornehmlich zum Händewaschen genutzt wird, sind alle Trinkwassererwärmungsanlagen auszuschalten sofern auf diese Weise nicht gegen geltende Hygieneschutzmaßnahmen verstoßen wird.

  3. Selten genutzte Räume werden nicht mehr geheizt

    Dies betrifft Flure, Foyers, Hallen und ähnliche Räume, in denen sich nicht regelmäßig aufgehalten wird. Auch hier gibt es jedoch Ausnahmen, und zwar wenn ein Nicht-heizen dieser Räume die Gesundheit der sich dort aufhaltenden Personen beeinträchtigen könnte, wie z.B. in Krankenhäusern, Schulen oder Seniorenheimen.

  4. Die Mindesttemperatur für Büros wird auf 19 Grad gesenkt

    Während Schulen, Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser etc. von dieser Regel ausgenommen sind, so dürfen 19 Grad in allen anderen “öffentlichen Nichtwohngebäuden” nicht überschritten werden. Diese Vorschrift gilt jedoch vornehmlich für sitzende Tätigkeiten, ansonsten gelten die neuen Mindesttemperaturen:
    • Leichte Tätigkeiten, die überwiegend im Stehen oder Gehen erledigt werden: 18 °C
    • Mittelschwere, aber überwiegend sitzende Tätigkeiten: 18 °C
    • Mittelschwere, aber überwiegend im Stehen oder gehend absolvierte Tätigkeiten: 16 °C
    • Körperlich schwere Tätigkeiten: 12 °C

  5. Senkung der Mindesttemperatur für Mieter*innen

    Einige Mieträume sehen Mindesttemperaturen vertraglich vor, doch die EnSikuMaV erlaubt es nun Mieter*innen vorübergehend weniger zu heizen, ohne gegen die jeweils geltenden Mietverträge zu verstoßen. So können Bewohner*innen, wenn sie wollen, weniger heizen als vertraglich vorgesehen und mehr Energie einsparen.

  6. Mehr Transparenz für Endverbraucher*innen von Energielieferanten

    Alle Energielieferanten sind im Rahmen des neuen Gesetzes dazu verpflichtet, ihre Kundschaft über alle mit dem Energieverbrauch verbundenen Kosten zu informieren, Preissteigerungen zu kommunizieren und über Einsparpotenziale zu informieren.

  7. Außentüren im Einzelhandel

    Das dauerhafte Offenhalten von Türen im Einzelhandel ist strikt untersagt, sofern ein Verlust von Heizwärme dadurch resultiert und keine lebensrettenden Funktionen dadurch eingeschränkt werden.

  8. Werbeanlagen können nur eingeschränkt beleuchtet werden

    Alle Werbeanlagen, die nicht als öffentliche Straßenbeleuchtungen zu behandeln sind (z.B. Leuchtreklame an Haltestellen, Wartepunkten) und somit die Betriebssicherheit nicht einschränken, sind von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages auszuschalten.

    Weisen Leuchtreklamen auf Gewerbe und Berufe am selben Ort hin (wie z.B. Namenszüge von Geschäften), so dürfen diese während ihrer Öffnungszeit wie gewohnt beleuchtet werden, auch wenn dies in den Zeitraum zwischen 22 Uhr und 6 Uhr fällt.

  9. Baudenkmäler und Gebäude dürfen nicht mehr von Außen beleuchtet werden

    Baudenkmäler, wie das Brandenburger Tor oder andere öffentliche Nichtwohngebäude dürfen, abgesehen von Notbeleuchtungsanlagen, nicht mehr angestrahlt werden. Im Falle von Volksfesten und anderen (religiösen) Veranstaltungen kann diese Regel außer Kraft gesetzt werden, ebenso wie wenn die Beleuchtung Verkehrssicherheit gewährleistet und daher notwendig ist.


Das Brandenburger Tor vor einem schwarzen Nachthimmel von unten orange beleuchtet

Was sind die Maßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung durch mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV)?


Ab Oktober 2022 greifen die EnSimiMaV und gelten ab diesem Zeitpunkt für die kommenden 2 Jahre. Die Verordnung legt, im Gegensatz zur EnSikuMaV, mittelfristige Maßnahmen zur Energieeinsparung fest und soll laut Berechnungen der Bundesregierung gemeinsam mit der EnSikuMaV das Potential haben Energiekosteneinsparungen in Höhe von 10,8 Milliarden Euro zu bewirken und ebenso eine Loslösung von der russischen Energieabhängigkeit zur Folge haben.


Die folgenden Maßnahmen zur Energieeffizienz und -einsparung wurden aus diesem Grund von der Bundesregierung getroffen und treten ab dem 01. Oktober 2022 in Kraft:


Für Unternehmen


Wenn du als Unternehmen mehr als 10 Gigawattstunden Energie pro Jahr verbrauchst und bereits ein ​​Energieaudit nach dem Energiedienstleistungsgesetz durchgeführt hast, musst du ab dem 01. Oktober dafür sorgen, dass du wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen durchsetzt. Du kannst zum Beispiel Beleuchtung mit LEDs ersetzen, Heizpumpen austauschen und daran arbeiten, Arbeitsabläufe zu optimieren.


Für öffentliche, private und Firmengebäude


  • Eigentümer*innen von Gebäuden mit Gasheizungen müssen der neuen Heizprüfungspflicht folgen und ihre Heizungen kontrollieren. Dies zu absolvieren wird gemeinsam mit den ohnehin regelmäßig stattfindenden Heizungswartungen empfohlen.
  • Als Eigentümer*in eines Gebäudes mit über 1000m2 bzw. Mehr als sechs Wohneinheiten mit zentraler Wärmeversorgung auf Erdgasbasis, musst du einen vornehmen, damit Einsparungen erreicht werden.


Energieeinsparmaßnahmen fürs Büro


In der Pressemitteilung des BMWK zur Ankündigung der EnSikuMaV und EnSimiMaV neuen, betont das Ministerium, dass diese Maßnahmen neben unmittelbarer Einspareffekte auch als Vorbild dienen und die Bevölkerung dazu antreiben sollen, eigene Maßnahmen zu ergreifen, damit Habecks Ziel zum Energiesparen und sich somit von russischr Abhängigkeit zu lösen, erfüllt werden kann.


Denn “durch die Umsetzung der Energieeinsparverordnungen lässt sich nur ein kleiner Teil der erforderlichen Einsparungen erreichen,” heißt es dort. “Nötig ist eine nationale Kraftanstrengung. Dafür braucht es ein starkes Zusammenspiel von Staat, Wirtschaft und Gesellschaft, von Bund, Ländern, Kommunen, Sozialpartnern, Gewerkschaften, Handwerk und Verbänden sowie der Zivilgesellschaft.”


Damit solche Bemühungen leichter fallen und Energieeinsparungen erreicht werden können, haben wir hier einige Tipps gesammelt, die es Unternehmen, ebenso wie Privatpersonen erleichtern einen bewussteren Umgang mit Energie zu lernen.


Diese Tipps sind natürlich nicht nur in Krisenzeiten relevant, sondern helfen dir dabei dein Büro umweltfreundlicher zu gestalten und so deinen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten.


7 TIPPS ZUM ENERGIEEINSPAREN IM BÜRO


  1. Licht aus! Es mag offensichtlich scheinen, aber im Büro vergessen viele Menschen die Gewohnheiten, die sie zu Hause für selbstverständlich erachten. So wird häufig das Licht in weniger frequentierten Räumen brennen gelassen oder die Fenster und Türen trotz laufender Heizung offen gelassen.
  2. Steckdosen mit Kippschalter nutzen! Spare Standby Kosten und erinnere deine Mitarbeiter*innen daran, dass sie abends, wenn sie das Büro verlassen alle Steckdosen ausschalten.
  3. LED! Tausche Leuchtmittel durch LED aus.
  4. Wasser sparen! Schalte den Geschirrspüler nur an, wenn er wirklich voll und im Energiesparmodus ist. Stelle außerdem den Wasserhahn ab, während du dir die Hände beim Händewaschen einseifst.
  5. Energieeffiziente Geräte nutzen! Wenn neue Geräte her müssen, kaufe nicht das Erstbeste, sondern informiere dich über stromsparende Ware. So kannst du bei der Nutzung von Mikrowellen, Geschirrspülern, Kaffeemaschinen oder Kühlschränken auf lange Sicht Strom sparen.
  6. Richtig Heizen! Damit du das volle Potential deiner Heizkörper nutzen kannst, ist es wichtig, dass du dafür sorgst, dass diese nicht verdeckt sind.
  7. Richtig lüften! Stoßlüften ist die Devise: Lieber mehrmals am Tag für 5 Minuten alle Fenster öffnen, als über einen längeren Zeitraum das Fenster gekippt zu lassen. So kannst du nicht nur Schimmel vorbeugen, sondern sorgst gleichzeitig für eine bessere Raumluft und sparst Energie.

Steckdose vor einer Zickzack Tapete
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