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Abfallbeauftragte*r

Die Pflichten und Aufgaben der/des Betriebsbeauftragten sind im Kreislaufwirtschaftsgesetz geregelt.

Was ist ein/e Abfallbeauftragte*r?

Ein/e Abfallbeauftragte/r oder Betriebsbeauftragte*r für Abfall berät ein Unternehmen oder Betreiber einer Anlage und die Mitarbeiter*innen in Angelegenheiten, die für die Kreislaufwirtschaft und die Abfallentsorgung von Bedeutung sind.

Für die wesentlichen rechtlichen Grundlagen kann der/die Beauftragte sich am Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sowie der Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) orientieren. Hier sind auch seine/ihre Bestellung, Aufgaben, Pflichent und persönliche Anforderungen geregelt.

Der/Die Abfallbeauftragte für Abfall gehört zu einer Reihe von “Betriebsbeauftragten in Unternehmen” (u.a. Datenschutzbeauftragte, Brandschutzbeauftragte), die in Deutschland für verschiedene Unternehmungen und Zwecke bestimmt werden müssen. Durch die Institution der Betriebsbeauftragten hat der Gesetzgeber, neben der behördlichen Fremdüberwachung eine institutionelle Eigenüberwachung geschaffen.

Wer braucht eine/n Abfallbeauftragte/n?

Nicht alle Unternehmen benötigen eine/n Abfallbeauftragte/n. Wann ein solcher Mitarbeiter bestimmt werden muss, ist in § 59 KrWG und in der AbfBeauftrV geregelt.

Nach § 1. Abs. 1 benötigen Betreiber folgender ortsfester Anlagen eine/n Beauftragte/n für Abfall:

  • zum Lagern oder Ablagern von Abfällen
  • zur Verbrennung von Abfällen aus Krankenhäusern
  • zum Lagern oder Behandeln von Autowracks mit einem Betriebsgelände von mehr als 4.000 m²
  • mit einer Durchsatzleistung von insgesamt mehr als 0.75 t je Stunde zur Verbrennung oder thermischen Zersetzung (Vergasung, Entgasung) von Abfällen oder zur Kompostierung von Abfällen
  • zur chemischen oder physikalischen Behandlung von Abfällen mit einer Durchsatzleistung von insgesamt mehr als 0,50 t je Stunde

Unternehmen die Anlagen nach § 1 Abs. 2 AbfBeauftrV betreiben, bei den gefährliche Abfälle (z.B. organische Säuren, Laugen, Salze, Kältemittel usw.) anfallen, müssen ebenfalls eine/n Beauftragte/n ernennen.

Durch eine entsprechende Anordnung kann durch die zuständige Behörde nach § 59 Abs. KrWG auch eine/n Abfallbeauftragte*r bestellt werden.

Welche Aufgaben hat ein/e Betriebeauftragte/r für Abfall?

Die Aufgaben eines/r Abfallbeauftragte*n betreffen das gesamte Abfallmanagement im Unternehmen.

1. Abfallmanagement überwachen

Zu den Hauptaufgaben gehört ein gesetzkonformes Abfallmanagement im Unternehmen zu überwachen. Dafür wird der gesamte Weg der Abfälle, von der Entstehung bzw. Anlieferung bis zur Verwertung bzw. Entsorgung.

2. Einhalten von Gesetzen und Verordnungen sicherstellen

Die Aufgabe des/r Abfallbeauftragte/n ist es, Sorge zu tragen, dass im Unternehmen alle gesetzlichen Vorschriften umgesetzt werden. Darunter fallen neben dem KrWG weitere Verordnungen und Gesetze, die in Zusammenhang mit Abfall stehen, wie z.B. die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) und das Verpackungsgesetz. Der/Die Abfallbeauftragte achtet darauf, dass sich die daraus ergebenenden Rechtsverordnungen eingehalten werden. sicherzustellen.

3. Betriebliches Abfallmanagement weiterentwickeln

Der/Die Betriebsbeauftragte für Abfall muss sich fortwährend über neue umweltfreundliche und abfallarme Verfahren informieren, um das Abfallmanagement im Unternehmen zu verbessern. Dazu gehört auch die Reduzierung sowie das Recycling und umweltverträgliche Beseitigung von Abfällen zu fördern.

4. Mitarbeiter*innen schulen

Der/Die Abfallbeauftragte klärt Mitarbeiter*innen über die Beeinträchtigungen auf, die durch die Abfälle des Unternehmens und/oder abfallwirtschaftliche Tätigkeiten ausgehen können und somit Umwelt als auch Menschen schädigen könnten. Zudem kümmert er sich, um konkrete Maßnahmen, um solche Beeinträchtigungen zu verhindern. Darüber hinaus schult er die Mitarbeiter*innen zum Thema Abfall und Wertstoffe.

5. Bei Optimierungen mitwirken

In Unternehmen mit betrieblichen Anlagen, die Abfälle produzieren, verwerten oder beseitigen, sollte kontinuierlich an der Verbesserung der Prozesse gearbeitet werden. Der/die Abfallbeauftragte sollte an konkreten Optimierungsmaßnahmen mitwirken, um seine Expertise einzubringen.

6. Bericht erstatten

Das KrWG schreibt vor, dass ein/e Abfallbeauftragte*r der Geschäftsführung einen jährlichen Bericht über die Entsorgungssituation im Unternehmen sowie über getroffene und beabsichtigte Maßnahmen.

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