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Baustellenverordnung (BaustellV)

Die Baustellenverordnung dient der Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Baustellenpersonal.

Worum handelt es sich bei der Baustellenverordnung?

Die Verordnung über die Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung – BaustellV) ergänzt das Arbeitsschutzgesetz um weitere Bauherrenpflichten. Damit wurde die EG-Baustellenrichtlinie (92/57/EWG) vom 24.06.1992 in nationales Recht umgesetzt. Die Baustellenverordnung trat zum 01.07.1998 in Kraft.

Die Baustellenverordnung dient der Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Baustellenbeschäftigten. Die BaustellV gilt für alle Bauvorhaben, bei denen eine oder mehrere bauliche Anlagen errichtet, geändert oder abgebrochen werden. Die Bergriffe werden in der Regel zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) 10 „Begriffsbestimmungen“ konkretisiert.

Die BaustellV zielt darauf ab, Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz schon bei der Vorbereitung eines Bauprojekts und bei der Organisation der Arbeiten zu treffen. Außerdem koordiniert es zum Schutz des Baupersonals die Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber*innen im Hinblick auf den Arbeitsschutz.

Warum gibt es die Baustellenverordnung?

Beschäftigte im Bauwesen sind im Vergleich mit anderen Wirtschaftszweigen einem besonders hohen Unfall- und Gesundheitsrisiko ausgesetzt. Das hohe Gefahrenpotenzial auf Baustellen ergibt sich daraus, dass Arbeiten von Beschäftigten verschiedener Arbeitgeber*innen ausgeführt werden. Dadurch wird die Abstimmung von Schutzmaßnahmen erschwert. Aber auch andere Persongruppen auf der Baustelle, wie Unternehmer ohne Beschäftigte, erhöhen das Unfall- und Gesundheitsrisiko.

Deshalb müssen die Bauabläufe bei mehreren Arbeitgeber*innen aktiv geplant, umfassend vorbereitet und stetig verbessert werden. Die BaustellV soll Bauherr*innen dabei unterstützen und störungsfreie Bauabläufe ermöglichen. Die konsequente Anwendung und Umsetzung der Verordnung verbessert die Sicherheit und den Gesundheitsschutz und damit die Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter*innen auf Baustellen. Dadurch wird auch die Wirtschaftlichkeit von Bauprojekten erhöht.

Welche Pflichten hat der/die Bauherr*in nach BaustellV?

Die Baustelleverordnung richtet sich an Bauherr*innen. Als Veranlasser*in des Bauvorhabens trägt er/sie die Verantwortung für die Einleitung, Koordination und Umsetzung von Sicherheitsmaßanhmen auf der Baustelle. Diese Verantwortung beginnt mit der Planung der Ausführung des Bauprojekts und besteht während der gesamten Bausausführung.

Die Verwantwortung kann größtenteils auf eine geeignete, dritte Person übertragen werden. Diesem/r Baustellenkoordinator*in, einem/er sogenannten/r Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinator *in (SiGeKo), müssen die Aufgaben rechtzeitig und schriftlich in einem Vertrag übertragen werden, dass bedeutet zum Beginn der Planungsphase eines Bauvorhabens. Findet die Übertragung nicht statt, trägt der/die Bauherr*in eine direkte Mitverantwortung für den Arbeitsschutz auf der Baustelle.

Nach der Baustellenverordnung ergeben sich mit Beginn der Planungsphase, die folgenden 5 Pflichten für eine/n Bauherr*in:

  1. Vorankündigung des Bauvorhabens
    Gemäß § 2 Baustellenverordnung sind Baustellen mit einem voraussichtlichen Umfang von mehr als 30 Tagen Arbeitsdauer und mehr als 20 gleichzeitig Beschäftigten oder mehr als 500 Personentagen der zuständigen staatlichen Behörde (Gewerbeaufsichtsamt/Amt für Arbeitsschutz) zwei Wochen vor ihrer Einrichtung per Vorankündigung zu übermitteln. Diese ist auf der Baustelle sichtbar auszuhängen und bei erheblichen Änderungen zu aktualisieren.
  2. Koordinator*innen einsetzen
    Nach § 3 Baustellenverordnung müssen je nach Art und Umfang des Bauvorhabens, wenn Beschäftigte mehrere Arbeitgeber*innen tätig werden, ein/e oder mehrere Koordinator*innen bestellt werden. Diese sollten entsprechende bau- und arbeitsschutzfachliche Kenntnisse und Berufserfahrung auf dem Bau mitbringen. Der/die Korrdinator*in organisieren die erforderlichen Arbeitssicherheitsmaßnahmen und überwachen deren Einhaltung.
  3. Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erarbeiten
    Der SiGe-Plan enthält Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen bei der Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber und zur gemeinsamen Nutzung sicherheitstechnischer Einrichtungen. Überwacht wird die Umsetzung und Einhaltung vom SiGeKo, der gegebenenfalls auch Anpassungen bei geänderten Bedingungen vornimmt.
  4. Unterlage für spätere Arbeiten erstellen
    Diese Unterlage ist die Voraussetzung für die sicherheits- und gesundheitsgerechte Gestaltung späterer Arbeiten (z. B. Wartungs-, Inspektions- und Instandhaltungsarbeiten) und damit auch für eine langfristig wirtschaftliche Nutzung und Instandhaltung der baulichen Anlage von Nutzen.
  5. Über Schutzmaßnahmen informieren
    Gemäß § 5, Abs. 2 Baustellenverordnung müssen die Beschäftigten in verständlich Form und Sprache über die sie betreffenden Arbeitsschutzmaßnahmen informiert werden. Dies kann unter anderem über Aushänge zum Sicherheits-, Unfall- und Arbeitsschutz an einer Informationstafel auf der Baustelle geschehen.
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