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Berufskrankheiten

Eine Berufskrankheit ist eine arbeitsbedingte Erkrankung, die Beschäftigte durch ihre berufliche Tätigkeit erleiden.

Was sind Berufskrankheiten?

Berufskrankheiten sind arbeitsbedingte Erkrankungen, die Beschäftigte durch ihre berufliche Tätigkeit erleiden. Für Berufskrankheiten ebenso wie für Arbeitsunfälle ist der gesetzliche Unfallversicherungsträger zuständig.

Laut des Sozialgesetzbuches sind Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, wenn diese ”nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind” (§ 9 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VII).

Auslöser für eine Berufserkrankung können verschiedenste Einwirkungen auf die Gesundheit sein. Einige Berufsgruppen sind häufiger von Berufskrankheiten betroffen als andere. Solche Berufsgruppen sind vor allem die, die

  • mit bestimmten Chemikalien in Kontakt kommen,
  • mit Infektionserregern und Parasiten in Berührung kommen,
  • physikalischen Einwirkungen wie Druck oder Vibrationen ausgesetzt sind,
  • die physisch stark durch das Tragen schwerer Lasten beansprucht werden oder
  • die Arbeiten unter Lärm oder Staub verrichten.

Welche Berufskrankheiten gibt es?

Eine Erkrankung als Berufskrankheit anzuerkennen ist schwierig, weil der Zusammenhang zwischen Erkrankung und Arbeit nicht immer eindeutig ist. Viele Umwelteinflüsse im Privatleben begünstigen dieselben Beschwerden wie solche durch die Arbeit. Zum anderen gibt es Erkrankungen wie bestimmte Krebsarten, die eine lange Inkubationszeit haben. Es können teilweise Jahrzehnte vergehen, bis die Krankheit überhaupt ausbricht.

Die am häufigsten auftretenden Berufskrankheiten sind:

  • Hauterkrankungen
  • Hautkrebs durch UV-Strahlung
  • Asbestose
  • Lendenwirbelsäule, Heben und Tragen
  • Lungen-/ Kehlkopfkrebs
  • Lärmschwerhörigkeit
  • Infektionskrankheiten

Alle anerkannten Berufskrankheiten finden sich in der Anlage 1 zur BKV.

Was tun bei Berufskrankheit?

Leidet eine Arbeitnehmer*in an den typischen Symptomen einer Berufskrankheit, sollte ihr erster Schritt der Besuch einer Haus- oder Fachärzt*in, besser noch einer Arbeitsmediziner*in sein. Dieser untersucht die Krankheitszeichen und klärt deren Ursache ab. Bestätigt sich der Verdacht, bringt die Ärzt*in die Berufskrankheit zur Anzeige.

Ein begründeter ärztlicher Verdacht liegt vor, wenn die Krankheitssymptome mit den persönlichen Arbeitsbedingungen des Betroffenen in einem Zusammenhang stehen könnten. Für die Meldung nutzen Ärzt*innen vorgefertigte Formulare, die unter anderem Fragen zum ersten Auftreten der Beschwerden und zu gefährdenden Einwirkungen auf die Erkrankte am Arbeitsplatz enthalten.

Aber nicht nur die Ärzt*in steht in der Meldepflicht, auch die Betroffene, die Arbeitgeber*in oder die Krankenkasse können eine mögliche Berufskrankheit melden. Die Anzeige muss unverzüglich erfolgen. Nur in Ausnahmefällen dürfen Erkrankte die Meldung der Erstattung der Anzeige untersagen.

Nach Erhalt der Meldung tritt der zuständige Unfallversicherungsträger mit der Erkrankten in Kontakt und klärt mit ihr die relevanten Sachverhalte ab. Gemeinsam wird der Verlauf der Krankheit unter besonderer Berücksichtigung der Bedingungen am Arbeitsplatz erörtert. Der Unfallversicherungsträger überprüft auch, ob die Erkrankung tatsächlich beruflich bedingt ist. Unter Umständen wird ein fachärztliches Gutachten in Auftrag gegeben.

Ist die Erkrankung als beruflich bedingt anerkannt, ist das vorrangige Ziel die Heilung, und wenn diese nicht möglich ist, die Linderung und Vermeidung einer Verschlimmerung durch eine angemessene medizinische Versorgung.

Leistungen bei Berufskrankheit

Leistungen bei Berufskrankheit sind im Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SBG VII) “Gesetzliche Unfallversicherung” und in der Berufskrankheitenverordnung (BKV) festgehalten. Die Unfallversicherungsträger leisten nicht nur in Fällen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit eine Unfallrente. Sie werden bereits vor dem Eintritt der Berufskrankheit im Rahmem eines Versicherungsfalls leistungspflichtig.

In § 3 Absatz 1 BK steht, dass die Versicherer, wenn für den Versicherten die Gefahr besteht, dass eine Berufskrankheit entsteht, wieder auflebt oder sicher verschlimmert, diese mit allen geeigneten Mitteln entgegenzuwirken haben. Kann die Gefahr nicht beseitigt werden, muss die Unfallkasse daraufhin wirken, dass die Versicherte die gesundheitsgefährdende Tätigkeit beendet.

Wenn die konkrete Gefahr besteht, muss die Unfallversicherung im Rahmen des gesamten unfallrechtlichen Leistungsumfanges tätig werden – außerhalb der Rentenleistungen. Im Falle arbeitsbedingter Erkrankungen haben Arbeitnehmer*innen Anspruch auf verschiedene Leistungen aus der Unfallversicherung. Diese sind unter anderem:

  • Facharztbehandlung, ambulant oder stationär,
  • Heilmittel-und Arzneimittel,
  • Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie,
  • Hilfsmittel orthopädischer Art und Versorgung mit Bewegungshilfen, Körperersatzstücke (Prothesen),
  • Arbeitserprobung,
  • Behindertensport,
  • Belastungserprobung

und zwar alles ohne Selbstbeteiligung entsprechend dem neuesten Stand des medizinischen Fortschritts und der Wissenschaft.

Neben dem unmittelbaren medizinischen Leistungsspektrums stehen ihnen noch umfassende Ansprüche aus dem Bereich Teilhabe am beruflichen Leben zu:

  • BEM ( betriebliches Eingliederungsmanagement), finanzielle Unterstützung des Arbeitgebers zum Erhalt des Arbeitsplatzes, Hilfemaßnahmen für den Beruf,
  • Behindertengerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes,
  • Persönliche Beratung und Finanzhilfe bei der Arbeitssuche, Berufsfindungsmaßnahmen, Arbeitserprobung, Vorbereitung für einen neuen Beruf,
  • Aus-, Um-und Fortbildungsmaßnahmen,
  • Behindertengerechter Neubau eines Hauses, oder Umbau, oder Einbau eines Fahrstuhles,
  • Haushaltshilfe oder KFZ-Hilfe, Pflegekraft , Pflegegeld oder Hilfe bei der Heimpflege.

Darüber hinaus gehören Reisekosten oder Kinderbetreuungskosten als erstattungsfähige Kosten genauso zu den Leistungen wie das persönliche Budget. Wenn die Versicherte auf Grund der Berufserkrankung nicht mehr arbeiten kann, hat sie Anspruch auf Lohnersatzleistungen oder eine Unfallrente. Weitere Leistungen sind Übergangsgeld, Hinterbliebenenrenten, Pflegegeld oder Übergangsleistungen. Alle Geldleistungen können als Vorschuss oder Abfindungszahlung eingefordert werden.

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