Was ist die Betriebssicherheitsverordnung?
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) (umgs. Betriebssicherheitsgesetz) regelt den sicheren und bestimmungsmäßigen Umgang mit Arbeitsmitteln in Unternehmen. Die Maßnahmen sollen die Sicherheit und den Gesundheitsschutz für Beschäftigte gewährleisten. Aber nicht nur die Anwender*innen der Arbeitsmittel sollen geschützt werden, bei überwachunsgbedürftigen Anlagen auch die Personen, die sich im Gefahrenbereich der Anlage befinden.
Die erste Fassung der BetrSichV trat im Jahr 2002 in Kraft. Sie stellte die deutsche Umsetzung der europäischen Arbeitsmittelrichtlinie ”89/655/EWG” da. Unter den Namen Verordnung über die Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (BetrSichV) trat am 01. Juni 2005 eine Neufassung in Kraft, die im November 2016 aktualisiert wurde.
Die Betriebssicherheitsverordnung richtet sich an alle Arbeitger*innen, die Arbeitsmittel für ihre Beschäftigten bereitstellen. Der Begriff “Arbeitgeber*in” wird aber weiter gefasst. Betreiber*innen überwachungsbedürftiger Anlagen zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken, unabhängig davon, ob sie Beschäftigte haben oder nicht, werden Arbeitgeber*innen gleichgestellt.
Was sind Arbeitsmittel nach der BetrSichV?
Nach der Verordnung gelten alle Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen (§ 2 (1)), die für die Arbeit erforderlich sind, als Arbeitsmittel. Dazu gehören auch überwachungsbedürftige Anlagen wie:
- Aufzugsanlagen
- Druckanlagen (Dampfkessel und Druckbehälter)
- Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (z. B. Füllstellen, Lageranlagen, Tankstellen)
Überwachungsbedürftige Anlagen müssen nach technischen Vorschriften und Standards montiert, installiert und betrieben werden. In regelmäßigen Abständen muss eine zuständige Überwachungsstelle oder eine dazu befähigte Person diese Anlagen überprüfen. Auch die Sicherheit und Funktionstüchtigkeit der anderen oben genannten Arbeitsmittel sollte regelmäßig kontrolliert werden.
Was ändert sich bei der Betriebssicherheitsverordnung mit der Neufassung 2015?
Die Novellierung setzt europäisches Recht sowie neue Erkenntnisse im Arbeitsschutz und daraus abzuleitende Anforderungen um. Außerdem wurde sie klarer und aussagekräftiger gefasst, was die Umsetzung in die Praxis erleichtert.
Besondere Unfallschwerpunkte beim Umgang mit Arbeitsmitteln werden in der Neufassung deutlich mehr berücksichtigt. Dazu gehören Instandhaltungsarbeiten, besondere Betriebszustände, Störungen und Manipulationen. Neu sind auch spezielle Vorgaben, um die ergonomischen und psychischen Belastungen am Arbeitsplatz zu reduzieren.
Insgesamt besteht die Betriebssicherheitsverordnung aus 5 Abschnitten:
Abschnitt 1 – Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 – Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen
Abschnitt 3 – Zusätzliche Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen
Abschnitt 4 – Vollzugsregelungen und Ausschuss für Betriebssicherheit
Abschnitt 5 – Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, Schlussvorschriften
Hinzu kommen 3 Anhänge:
Anhang 1 (zu § 6 Absatz 1 Satz 2) – Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel
Anhang 2 (zu den §§ 15 und 16) – Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen
Anhang 3 (zu § 14 Absatz 4) – Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel
Welche Pflichten haben Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen?
Generell sind Arbeitgeber*innen nach der Betriebssicherheitsverordnung dazu verpflichtet, auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen für sichere Arbeitsmittel im Betrieb umzusetzen. Arbeitnehmer*innen sind nach Unterweisung und Weisung durch den/die Arbeitgeber*in dazu verpflichtet, die Arbeitsmittel fachlich korrekt zu benutzen.
Die Begutachtung der Arbeitsmittel, durch den/die Arbeitgeber*in soll durch eine Sichtkontrolle und wenn notwendig druch eine Funktionskontrolle erfolgen. Werden Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen nicht vor der Erstverwendung auf ihr Gefahrenpotenial hin überprüft, haften die Arbeitgeber*innen bzw. Betreiber*innen dafür.