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Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV)

Die Bildschirmarbeitsverordnung ist seit Teil der Arbeitsstättenverordnung.

Was ist die Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV)?

Die Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) war eine Verordnung, die sich mit der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit an Bildschirmgeräten beschäftigte. Diese wurde nach Artikel 3 der Verordnung zur Umsetzung von EG-Einzelrichtlinien zur EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz formuliert.

Am 3. Dezember 2016 trat die BidlscharbV außer Kraft. Seitdem ist sie Teil der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Im Abschnitt 6 der Verordnung ist die Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen festgelegt.

Die Bildschirmarbeitsverordnung galt grundsätzlich in allen Unternehmen, wo Arbeitnehmer*innen eine dauerhafte Tätigkeit an Bildschirmgeräten ausführen.

Pflichten des Arbeitgebers gemäß Bildschirmarbeitsverordnung

Gemäß der Bildschirmarbeitsverordnung mussten Arbeitgeber*innen Sorge dafür zu tragen, dass die zur Verfügung gestellten Geräte, die Tätigkeit an sich sowie der Arbeitsplatz den Standards des Arbeitsschutzes entspricht.

Dafür mussten die Bedingungen am Bildschirmarbeitsplatz in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit geprüft und abschließend in einer Gefährdungsbeurteilung beurteilt werden. Dabei sollten die folgende Risiken eingeschätzt werden:

  • physische Probleme
  • psychische Probleme
  • Verschlechterung des Sehvermögens

Im § 6 Bildschirmarbeitsverordnung wurde der Anspruch der Arbeitnehmer*innen auf die Untersuchung des Sehvermögens und eine Brille geregelt. Bei Arbeitnehmer*innen unter 40 Jahren sollte alle fünf Jahren eine Routineuntersuchung des Sehvermögens vorgenommen werden. Bei Arbeitnehmer*innen über 40 Jahren sollte die Untersuchung alle drei Jahre durchgeführt werden.

Der Arbeitsalltag nach Bildschirmarbeitsverordnung

Der § 5 der BildscharbV befasste sich mit dem täglichen Arbeitsablauf bei Bildschirmarbeiten. Danach besteht die Aufgabe des/der Arbeitgeber*in darin, die Tätigkeit der Beschäftigten so zu gestalten, dass die tägliche Arbeit am Bildschirm durch andere Tätigkeiten oder durch Pausen unterbrochen wird.

Durch diese Festlegung soll die Belastung durch die Arbeit am Bildschirm für Arbeitnehmer*innen verringert werden. Diese Bestimmung findet sich in dieser Form auch in der Arbeitsstättenverordnung Anhang 6.1.

Der Gesetzgeber definiert aber nicht genauer, wie die notwendigen Pausen oder andere Tätigkeiten auszusehen zu haben. Zahlreiche Unternehmen setzen deshalb auf sogenannte “Mischarbeitplätze”. Dabei wechselt die Arbeit am Bildschirm mit weniger belastenden Tätigkeiten, wie zum Beispiel Kundengesprächen oder Botengängen.

Allerdings ist diese nicht in allen Unternehmen und bei allen Arbeitsstellen möglich. Arbeitnehmer*innen, die einen reinen Bildschirmarbeitsplatz haben, sollten nach 50 Minuten intensiver Arbeit am Monitor eine Unterbrechung von 5 bis 10 Minuten einlegen.

Nach Bildschirmarbeitsverordnung sind mehrere kurze Pausen sind besser als eine längere Pause, um die starre Sitzhaltung und die Fixierung auf den Bildschirm in regelmäßigen Abständen zu unterbrechen. Durch eine durchgehende Tätigkeit von mehr als zwei Stunden am Bildschirm kann der Arbeitsschutz grundsätzlich nicht geleistet werden.

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