close
lumiform
Lumiform Mobile Audits & Inspektionen
App herunterladen App herunterladen

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

Die ArbStättV enthält Anforderung an die Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmer*innen in Arbeitsstätten.

Was regelt die Arbeitsstättenverordnung?

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) regelt die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer*innen in Arbeitsstätten. Die Verordnung richtet sich explizit an Arbeitgeber*innen. Die Verordnung gibt ihnen Mindestanforderungen für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten vor.

Die ArbStättV besteht aus einem verfügenden Teil mit insgesamt 10 Paragraphen und einem in sechs Abschnitte unterteilten Anhang mit Anforderungen an Arbeitsstätten. Es werden die Mindestanforderungen der der EU-Arbeitsstätten-Richtlinie 89/654/EWG direkt umgesetzt. Zum 23.12.2016 wurde der Inhalt der ArbStättV an den technischen Fortschritt am Arbeitsplatz angepasst.

Was gilt als Arbeitsstätte?

Der Begriff “Stätte” wird heute vorwiegend nur noch in zusammenhängenden Wörtern benutzt. Die Stätte beschreibt immer einen Ort oder Standort im Sinne einer Stelle, an der sich etwas Bestimmtes befindet oder die eine gewisse Bedeutung hat (z.B. Gaststätte, Werktstätte, Grabstätte usw.).


Vor allem in der juristischen Fachsprache hat sich der Begriff gehalten, z.B. Versammlungstätte, Verkaufstätte oder Arbeitsstätte. Im § 2 ArbStättV ist genau definiert, was als Arbeitsstätte gilt:

  • Arbeitsräume oder andere Orte in Gebäuden auf dem Gelände eines Betriebes,
  • Orte im Freien auf dem Gelände eines Betriebes,
  • Orte auf Baustellen.

Diese Orte gelten immer als Arbeitsstätten, wenn sie als Arbeitsplätze genutzt werden. Demnach gilt die Arbeitsstättenverordnung nicht nur für geschlossene Räume und Gebäude, sondern auch im Freien.

Was steht in der Arbeitsstättenverordnung?

Die ArbStättV beinhaltet Mindestanforderungen an die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeintnehmer*innen in Arbeitsstätten. Außerdem werden Anforderungen an die menschengerechte Gestaltung der Arbeit benannt. Die Verordnung zielt darauf, Arbeitnehmer*innen in Arbeitsstätten zu schützen und zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankenheiten beizutragen.

Arbeitgeber*innen werden allgemeine Schutzziele anstatt konkrete Maßzahlen und Detailanforderungen vorgegeben. Diese verschafft ihnen mehr Freiheit bei seinen Entscheidungen zur Gestaltung und dem Betrieb der Arbeitstätte.

Besonderes Augenmerk wird auf die Ausarbeitung einer Gefährdungsbeurteilung (§ 3 ArbStättV) gelegt, um Gefährdungen für Arbeitnehmer*innen beim Einrichten und Betreiben einer Arbeitsstätte im Voraus abzuschätzen und gegebenenfalls zu beseitigen.

Von besonderer Bedeutung in der Arbeitsstättenverordnung sind die Belange von Menschen mit Behinderung (§3a, Abs. 2) und der Nichtraucherschutz (§ 5).

Der Paragraphenteil der Verordnung enthält außerdem neben Vorschriften für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten (§§ 3a und 4), spezifische Bestimmungen für Arbeits-, Sanitär-, Pausen-, Bereitschafts- und Erst-Hilfe-Räume sowie Unterkünfte (§ 6).

Wer kontrolliert die Arbeitsstättenverordnung?

Der Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BAMS) beobachtet die entsprechenden aktuellen Gegebenheiten, die berücksichtigt werden müssen, um die Inhalte der Verordnung zu aktualisieren.

Die Arbeitsstättenverordnung ist rechtlich verbindlich. Für die Überwachung sind in jedem Bundesland, die mit dem Arbeitsschutz beauftragten Aufsichtsbehörden (z.B. Gewerbeaufsichtsämter bzw. Ämter für Arbeitsschutz) verantwortlich.

Werden die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung nicht erfüllt, ist dies ein Verstoß gegen das Arbeitsschutzgesetz. Arbeitnehmer*innen haben das Recht sich beim/bei der Arbeitgeber*in über die Nichteinhaltung zu beschweren. Wenn der Arbeitgeber keine Abhilfe schafft, können sich Arbeitnehmer*innen direkt an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden (s.o.).

Diesen Inhalt teilen:

Sie haben Fragen oder möchten einen Termin für eine persönliche Vorführung vereinbaren? Wir helfen Ihnen gerne weiter!