Die Biostoffverordnung soll Beschäftigte und Verbraucher vor Gefahren biologischer Arbeitsstoffe schützen.
Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BioStoffV) regelt im deutschen Arbeitsschutz die Schutzmaßnahmen für Beschäftigte bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (BA), kurz “Biostoffe” genannt. Es handelt sich um eine Arbeitsschutzvorschrift, die aber auch allgemeine Belange des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung abdeckt.
Die gesetzliche Grundlage bildet das Arbeitsschutzgesetz, Infektionsschutzgesetz (IfSG) und Heimarbeitsgesetz (HAG). Die Biostoffverordnung setzt zudem eine Reihe europäischer Richtlinien in nationales Recht um.
Vor dem Erlass der ersten BioStoffV 1999 gab es nur Vorschriften für Beschäftigte im medizinischen Infektionsschutz und in der Gentechnik. Die Verordnung berücksichtigt, dass auch Beschäftigte in anderen Bereichen mit Biostoffen in Berührung kommen.
Die letzte Neufassung der Biostoffverordnung trat 2013 in Kraft. Dabei wurde die Definition von Biostoffen erweitert und die Nadelstichrichtlinie (Vermeidung von Verletzungen durch gebrauchte spitze oder scharfe medizinische Instrumente) umgesetzt. Außerdem wurde die notwendige Gefährdungsbeurteilung im Punkt Schutzstufenzuordnung erleichtert und Regelungen zur Fachkunde konkreter gefasst.
Die Biostoffverordnung zielt darauf ab, Infektionen bei Beschäftigten während ihrer Arbeit zu vermeiden, aber auch der Schutz vor sensibilisierenden, toxischen oder anderen die Gesundheit schädigenden Wirkungen bei Tätigkeiten mit Biostoffen stehen im Fokus. Dabei sollen nicht nur Beschäftigte geschützt werden, die direkt mit den biologischen Stoffen arbeiten, sondern auch solche, die unmittelbar im Gefahrenbereich tätig sind.
Nach § 4 BioStoffV ist der/die Arbeitgeber*in dazu verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, um die Gefahren und Risiken, die von biologischen Arbeitsstoffen im Betrieb für die Gesundheit und Sicherheit von Beschäftigten ausgehen, zu beurteilen. Die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung richtet sich nach den Bestimmungen im Arbeitsschutzgesetz.
Der/Die Arbeitgeber*in kann die Aufgaben und Pflichten selbst wahrnehmen oder befähigte Personen damit beauftragen. Dadurch entfällt nicht seine Verantwortung, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten beim Umgang mit Biostoffen zu überwachen.
Durch die Gefährdungsbeurteilung sollen biologische Arbeitsstoffe identifiziert werden, in Risikogruppen (s.u.) eingestuft und bestimmten Tätigkeiten zugeordnet werden. Daraus resultierende Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten können sein:
Biologische Arbeitsstoffe sind alle Mikroorganismen (einschließlich gentechnisch veränderter), die bei Menschen Infektionen hervorrufen können oder sensibilisierende oder toxische Eigenschaften besitzen.
Demnach gelten als Biostoffe und gleichgestellte Stoffe:
Die Biostoffverordnung unterscheidet Risikogruppen, ausgehend vom Infektionsrisiko der Biostoffe:
Risikogruppe 1: Unwahrscheinlich, dass Biostoff beim Menschen Krankheiten hervorruft.
Risikogruppe 2: Biostoff kann beim Menschen Krankheiten hervorrufen und stellt Gefahr für Beschäftigte da. Eine Verbreitung in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich. Eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist i.R. möglich.
Risikogruppe 3: Biostoff kann beim Menschen schwerwiegende Krankheiten hervorrufen und stellt eine ernsthafte Gefahr für Beschäftigte da. Eine Verbreitung in der Bevölkerung ist möglich. Eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist i.R. möglich.
Risikogruppe 4: Biostoff kann beim Menschen schwere Krankheiten hervorrufen und stellt eine ernste Gefahr für Beschäftigte da. Eine Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß. Eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist i.R. nicht möglich.
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