Anhand von einer Gefährdungsbeurteilung können potenzielle Gefährdungen am Arbeitsplatz ermittelt werden.
Die Gefährdungsbeurteilung bildet die Grundlage für die Arbeitssicherheit. Sie setzt sich aus der Ermittlung und Bewertung aller relevanten und potenziellen Gefahren auf der Arbeit zusammen. Die gesetzlichen Regulierungen des Arbeitsschutzgesetzes und der Arbeitsstättenverordnung bilden die Referenzen der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung. Demnach ist das Implementieren einer solchen Beurteilung für alle Unternehmen durch das Arbeitsschutzgesetz verpflichtend geregelt.
Die Gefährdungsbeurteilung umfasst die folgenden Bereiche:
Die Gefährdungsbeurteilung ist ein essenzielles Werkzeug für die Arbeitssicherheit. Sie dient dazu, die Gesundheit und Sicherheit aller Mitarbeiter*innen zu gewährleisten sowie Gefährdungen zu minimieren, bevor sie sich zu ernsten Gefahren entwickeln. Mit dieser Beurteilung fängt der Schutz auf der Arbeit an. Auf dieser Grundlage kann ein System für nachhaltige Präventionsmaßnahmen eingeleitet werden.
Wie die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wird, ist nicht festgeschrieben und für jedes Unternehmen individuell zu ermitteln. Dabei bieten die Gesetzesgebungen einen breiten Spielraum für die Ermittlung der Gefährdungsbeurteilung. Diese sollten sich stets an den betrieblichen Gegebenheiten und Voraussetzungen orientieren.
Eine Gefährdungsbeurteilung kann aus der Beurteilung unterschiedlicher Komponenten bestehen. Demnach kann sich die Gefährdung bei der Arbeit insbesondere durch:
ergeben.
Die Arbeitgeber*innen sind dazu verpflichtet, einen angemessenen Gesundheitsschutz zu ermöglichen, um die optimale Arbeitssicherheit zu Gewährleisten. Hierbei müssen alle potenziellen Gefährdungen bezüglich der Gesundheit und Arbeitssicherheit ermittelt (z.B. durch Begehungen) und bewertet werden.
Laut Arbeitsschutzgesetz gilt grundsätzlich eine Dokumentationspflicht für alle Unternehmen. Demnach müssen folgende Informationen regelmäßig dokumentiert werden:
Spezielle Vorgaben zur Führung der Unterlagen gibt es nicht. Eventuell können Arbeitsschutzvorschriften spezielle Anforderungen enthalten, wie zum Beispiel die Biostoffverordnung.
Das Unternehmen selbst kann die Gefährdungsbeurteilung leiten oder einer vertrauenswürdigen Person diese Verantwortung übergeben. Die rechtliche Verantwortung bleibt jedoch bei den Arbeitgeber*innen. Diese sind verpflichtet, die entsprechenden Maßnahmen und die Durchführung zu kontrollieren. Letztendlich ist das Unternehmen für die Sicherheit der Mitarbeiter*innen verantwortlich.
Für den Fall, dass keine Gefährdungsbeurteilung vorliegt und das Unternehmen ihren gesetzlichen Pflichten nicht nachgekommen ist, muss mit rechtlichen Folgen gerechnet werden.
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