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Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

Die Gefahrstoffverordnung schützt Beschäftigte und Bevölkerung vor gefährlichen Stoffen.

Was regelt die Gefahrstoffverordnung?

Die Verordnung vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV) regelt im deutschen Arbeitsschutz die Schutzmaßnahmen für Beschäftigte bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Es handelt sich um eine Arbeitsschutzvorschrift, die aber auch allgemeine Belange des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung abdeckt.

Die gesetzliche Grundlage bildet das Chemikaliengesetz (ChemG) und das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Die Gefahrstoffverordnung setzt zudem eine Reihe europäischer Richtlinien in nationales Recht um. Der Umweltschutz ist nicht Mittelpunkt der Verordnung, wird aber mit einbezogen.

Die Gefahrsstoffverordnung wird durch die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) weiter konkretisiert. Die sich daraus ergebene Regelungssystematik deckt alle weitgehenden Erfordernisse für die Normierung von Gefahrstoffen, die Anforderungen an den Umgang mit Gefahrstoffen und die Pflichten des/der Arbeitgeber*in ab.

Worauf zielt die Gefahrstoffverordnung ab?

Durch die Gefahrstoffverordnung soll der Schutz der Beschäftigten und der Verbraucher vor gefährlichen Stoffen erhöht werden. Dieses Ziel soll durch Verbote und Beschränkungen für das Herstellen und Verwenden bestimmter gefährlicher Stoffe, Vorschriften für das Verpacken und Kennzeichnen gefährlicher Stoffe und Gemische sowie Schutzmaßnahmen für den Umgang mit diesen Stoffen erreicht werden.

Dadurch ergibt sich eine Zweiteilung der Gefahrstoffverordnung in Vorschriften zum Inverkehrbringen und zum Umgang mit Gefahrenstoffen.

Welche Pflichten ergeben sich für Arbeitgeber*innen?

Arbeitgeber*innen sind die Adressat*innen der Gefahrstoffverordnung. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen sie nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) bei der allgemeinen Beurteilung der Arbeitsbedingungen fesstellen, ob Beschäftigte bei ihrer Tätigkeit mit Gefahrenstoffen umgehen bzw. diesen ausgesetzt sind oder bei ihrer Tätigkeit solche entstehen oder freigesetzt werden.

Ist dies der Fall, müssen alle von den Gefahrstoffen ausgehenden Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten beurteilt werden und entsprechende Schutzmaßnahmen umgesetzt werden. Für die sachgerechte Beurteilung der stoffbedingten Gefährdungen muss eine fachkundige Person herangezogen werden. Dabei kann auf nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) berufenes Fachpersonal wie der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Betriebsarzt/-ärztin, zurückgegeriffen werden.

Die Umsetzung der Schutzmaßnahmen ist nach dem STOP-Prinzip zu verfolgen:

  • S steht für Substitution, d.h. der Stoff oder das Arbeitsverfahren kann ersetzt werden.
  • T steht für technische Maßnahmen an der Gefahrenquelle, wie Belüftung, Entlüftung, Absaugung, Kapselung etc.
  • O steht für organisatorische Maßnahmen wie Unterweisungen, Begrenzung der Expositionsdauer und -häufigkeit.
  • P steht für persönliche Schutzmaßnahmen wie die Bereitstellung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung (PSA).

Nach der Gefahrstoffverordnung gilt für alle Schutzmaßnahmen das Minimierungsgebot: Der/Die Arbeitgeber*in hat die Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten auf ein Minimum zu reduzieren.

Welche Pflichten ergeben sich für Arbeitnehmer*innen?

Nach § 15 des Arbeitsschutzgesetzes haben Arbeitnehmer*innen die Pflicht, gemäß der Unterweisung und Weisung durch den/die Arbeitgeber*in für die eigene Sicherheit und Gesundheit sowie der von ihren Handlungen und Unterlassungen betroffenen Dritten Sorge zu tragen. Dazu gehört der sichere Umgang mit Gefahrenstoffen genauso wie die Nutzung zur Verfügung gestellter Schutzausrüstung und installierter Schutzvorrichtungen.

Was sind Gefahrstoffe nach der Gefahrstoffverordnung?

Gefahrstoffe sind solche Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die bestimmte physikalische oder chemische Eigenschaften besitzen, wie z. B. ätzend, giftig, entzündlich, explosionsgefährlich, krebserzeugend. Genaue Ausführungen zu den Kriterien finden sich in der § 3 Gefahrstoffverordnung bzw. im Anhang I der Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP-Verordnung).

Es gibt aber auch Gefahrstoffe im Sinne der GefStoffVer, die erst bei der Arbeitstätigkeit entstehen oder freigesetzt werden, wie z.B. Holzstäube, Schweißräuche.

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