Was ist ein Verbandbuch?
Jede Verletzung, jeder Unfall und jede Erste-Hilfe-Leistung in Betrieben, Behörden, Kindertagesstätten und Schulen sind ordnungsgemäß dokumentiert. Das Verbandbuch (ugs. Unfallbuch) ist die dafür am häufigsten verwendete Form der Aufzeichnung, um der Dokumentationsverpflichtung nach § 24 DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention, früher: BGV A1) nachzukommen.
In Unternehmen ist das Verbandbuch Pflicht. Die Angaben müssen schriftlich im Verbandbuch festgehalten und vertraulich behandelt werden. Das Verbandbuch muss verschlossen in einem Schrank und nicht mit dem Verbandskasten zusammen gelagert werden, wenn auf den Verbandskasten alle Mitarbeiter Zugriff haben. Es sollte dort lagern, wo nur zwingend berechtigte Personen darauf Zugriff haben.
Es ist nicht vorgeschrieben, wer oder welche Stelle im Betrieb mit der Dokumentation zu betrauen ist. Sinnvoll ist es, diejenigen damit zu betrauen, die die Erste Hilfe durchführen (z.B. Ersthelfer*in, Betriebssanitäter*in oder Betriebsarzt/-ärztin). Gleichgültig, wer aufzeichnet, müssen die Daten gegen den Zugriff Unbefugter geschützt sein. Dies kann durch organisatorische Maßnahmen (z.B. schriftliche betriebliche Anweisungen) erfolgen.
Was muss in ein Verbandbuch eingetragen werden?
Die Vorschrift 1 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) regelt genau, welche Angaben bei einer Verletzung oder Unfall am Arbeitsplatz im Verbandbuch eingetragen werden muss.
Die folgenden Angaben sind für die Dokumentation im Verbandbuch erforderlich:
- Namen des/der Verletzten bzw. Erkrankten
- Datum/Uhrzeit des Unfalles bzw. Gesundheitsschadens
- Ort
- Hergang
- Art und Umfang der Verletzung/Erkrankung
- Namen der Zeug*innen
Bei Leistungen der Ersten Hilfe sind zusätzlich die folgenden Angaben festzuhalten:
- Datum und Uhrzeit der Erste-Hilfe-Leistung
- Art und Weise der Erste-Hilfe-Maßnahmen
- Arbeitsbereich/Ort des Unfalls
- Name des/der Erste-Hilfe-Leistenden
Warum müssen Unfälle ins Verbandbuch eingetragen werden?
Bei einem Arbeitsunfall übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten für die Behandlung. Jedoch ist die Anzeige des Arbeitsunfalls beim zuständigen Versicherer nur verpflichtend, wenn Beschäftigte in Folge des Unfalls für mindestens 3 Tage arbeitsunfähig sind. Bei einer geringfügigen Verletzung ist das eher die Ausnahme. Daher werden solche Verletzungen in der Regel nicht der Versicherung gemeldet.
In das Verbandbuch müssen aber auch solche Verletzungen eingetragen werden, die nicht der Rede wert erscheinen. Die lückenlose Dokumentation dient dazu, auch eventuelle Spätfolgen von Unfällen und Verletzungen gegenüber den Berufsgenossenschaften nachzuweisen. Die Angaben dienen als Beleg, dass es sich um einen Arbeitsunfall bzw. eine arbeitsbedingte Gesundheitsschädigung handelt. Dann kann die Versicherung die Kostenübernahme nicht verweigern.
Die Aufbewahrungspflicht für die Dokumentation beträgt mindestens 5 Jahre. Welches Format ein Verbandbuch haben muss, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Es kann laut DGUV handschriftlich, aber auch über die elektronische Datenverarbeitung oder einer Kartei erfolgen.