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OHSAS 18001 Audit Checkliste

Eine OHSAS 18001-Audit-Checkliste ist ein Tool, das von Sicherheitsbeauftragten und der obersten Leitung verwendet wird, um zu bestätigen, ob das Arbeitsschutzmanagementsystem der Organisation dem OHSAS 18001-Standard entspricht. Verwende diese Checkliste, um die Bereitschaft Ihrer Organisation zur Zertifizierung durch Dritte zu bewerten.
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Prüfung
4.1 Allgemeine Anforderungen
Die Organisation muss ein Arbeitsschutzmanagementsystem in Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser OHSAS-Norm einrichten, dokumentieren, implementieren, aufrechterhalten und kontinuierlich verbessern und bestimmen, wie sie diese Anforderungen erfüllen wird.
Die Organisation muss den Umfang ihres Arbeitsschutzmanagementsystems definieren und dokumentieren.
4.2 Politik für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
Die oberste Leitung legt die Arbeitsschutzpolitik der Organisation fest und autorisiert sie und stellt sicher, dass sie im Rahmen des definierten Umfangs ihres Arbeitsschutzmanagementsystems umgesetzt wird, sie also...:
a) der Art und dem Umfang der Arbeitsschutzrisiken der Organisation angemessen ist;
b) eine Verpflichtung zur Verhütung von Verletzungen und Krankheiten und zur kontinuierlichen Verbesserung des Arbeitsschutzmanagements und der Leistung des Arbeitsschutzes beinhaltet
c) eine Verpflichtung enthält, zumindest die geltenden gesetzlichen Anforderungen und andere Anforderungen, denen sich die Organisation in Bezug auf ihre Arbeitsschutzrisiken verpflichtet hat, zu erfüllen;
d) den Rahmen für die Festlegung und Überprüfung von Arbeitsschutzzielen bietet
e) dokumentiert, implementiert und gewartet wird;
f) allen Personen, die unter der Kontrolle der Organisation arbeiten, mit der Absicht mitgeteilt wird, dass sie über ihre individuellen Arbeitsschutzverpflichtungen aufgeklärt werden;
g) den Interessenten zur Verfügung steht;
h) regelmäßig überprüft wird, um sicherzustellen, dass sie für die Organisation relevant und angemessen bleibt.
4.3 Planung
4.3.1 Gefahrenidentifizierung, Risikobewertung und Festlegung von Kontrollen
Die Organisation soll ein Verfahren zur laufenden Gefahrenidentifikation, Risikobewertung und Bestimmung der notwendigen Kontrollen einführen, implementieren und aufrechterhalten.
Diese Verfahren für die Gefahrenermittlung und Risikobewertung sind zu berücksichtigen:
a) routinemäßige und nicht routinemäßige Aktivitäten;
b) Aktivitäten aller Personen, die Zugang zum Arbeitsplatz haben (einschließlich Auftragnehmer und Besucher);
c) menschliches Verhalten, Fähigkeiten und andere menschliche Faktoren;
d) identifizierte Gefahren, die außerhalb des Arbeitsplatzes entstehen und die Gesundheit und Sicherheit der Personen unter der Kontrolle der Organisation innerhalb des Arbeitsplatzes beeinträchtigen können;
e) Gefahren, die in der Nähe des Arbeitsplatzes durch arbeitsbezogene Aktivitäten unter der Kontrolle der Organisation entstehen;
Anmerkung: Es könnte angemessener sein, solche Gefahren als Umweltaspekt zu bewerten.
f) Infrastruktur, Ausrüstung und Materialien am Arbeitsplatz, unabhängig davon, ob sie von der Organisation oder anderen zur Verfügung gestellt werden;
g) Änderungen oder vorgeschlagene Änderungen in der Organisation, ihren Aktivitäten oder Materialien;
h) Änderungen des Arbeitsschutzmanagementsystems, einschließlich vorübergehender Änderungen, und ihre Auswirkungen auf die Betriebsabläufe, Prozesse und Aktivitäten;
i) alle anwendbaren rechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf die Risikobewertung und die Durchführung notwendiger Kontrollen (siehe auch die Anmerkung zu 3.12);
j) die Gestaltung von Arbeitsbereichen, Prozessen, Anlagen, Maschinen/Ausrüstungen, Betriebsverfahren und Arbeitsorganisation, einschließlich ihrer Anpassung an die menschlichen Fähigkeiten.
Die Methodik der Organisation für die Gefahrenermittlung und Risikobewertung soll
a) in Bezug auf Umfang, Art und Zeitpunkt definiert werden, um sicherzustellen, dass sie proaktiv und nicht reaktiv ist; und
b) für die Identifizierung, Priorisierung und Dokumentation von Risiken und gegebenenfalls die Anwendung von Kontrollen zu sorgen.
Für das Management von Änderungen muss die Organisation vor der Einführung solcher Änderungen die mit Änderungen in der Organisation, dem Arbeitsschutzmanagementsystem oder ihren Aktivitäten verbundenen Arbeitsschutzgefahren und -risiken identifizieren.
Die Organisation soll sicherstellen, dass die Ergebnisse dieser Bewertungen bei der Festlegung von Kontrollen berücksichtigt werden.
Bei der Festlegung von Kontrollen oder bei der Erwägung von Änderungen an bestehenden Kontrollen ist die Verringerung der Risiken gemäß der folgenden Hierarchie zu berücksichtigen:
a) Beseitigung;
b) Auswechslung;
c) technische Kontrollen;
d) Beschilderung/Warnungen und/oder administrative Kontrollen;
e) persönliche Schutzausrüstung.
Die Organisation soll die Ergebnisse der Identifizierung von Gefahren, Risikobewertungen und festgelegten Kontrollen dokumentieren und auf dem neuesten Stand halten.
Die Organisation stellt sicher, dass die Arbeitsschutzrisiken und festgelegten Kontrollen bei der Einrichtung, Umsetzung und Aufrechterhaltung ihres Arbeitsschutz-Managementsystems berücksichtigt werden.
Anmerkung: Für weitere Hinweise zur Gefahrenermittlung, Risikobewertung und Bestimmung von Kontrollen siehe OHSAS 18002.
4.3.2 Rechtliche und andere Anforderungen
Die Organisation soll ein Verfahren zur Identifizierung und zum Zugang zu den für sie geltenden gesetzlichen und anderen Arbeitsschutzvorschriften einführen, umsetzen und aufrechterhalten.
Die Organisation soll sicherstellen, dass diese anwendbaren gesetzlichen Anforderungen und andere Anforderungen, denen sich die Organisation verpflichtet hat, bei der Einrichtung, Umsetzung und Aufrechterhaltung ihres Arbeitsschutzmanagementsystems berücksichtigt werden.
Die Organisation soll diese Informationen auf dem neuesten Stand halten.
Die Organisation soll relevante Informationen über rechtliche und andere Anforderungen an Personen, die unter der Kontrolle der Organisation arbeiten, und an andere relevante interessierte Parteien weitergeben.
4.3.3 Ziele und Programm(e)
Die Organisation muss dokumentierte Arbeitsschutzziele auf relevanten Funktionen und Ebenen innerhalb der Organisation festlegen, umsetzen und aufrechterhalten.
Die Ziele müssen, soweit durchführbar, messbar sein und mit der Arbeitsschutzpolitik übereinstimmen, einschließlich der Verpflichtungen zur Verhütung von Verletzungen und Krankheiten, zur Einhaltung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen und anderer Anforderungen, denen sich die Organisation verpflichtet hat, sowie zur kontinuierlichen Verbesserung.
Bei der Festlegung und Überprüfung ihrer Ziele soll eine Organisation die gesetzlichen und sonstigen Anforderungen, denen sie sich verpflichtet hat, sowie ihre Arbeitsschutzrisiken berücksichtigen. Sie berücksichtigt auch ihre technologischen Optionen, ihre finanziellen, betrieblichen und geschäftlichen Anforderungen sowie die Ansichten der relevanten interessierten Parteien.
Die Organisation soll ein Programm (oder mehrere Programme) zur Erreichung ihrer Ziele aufstellen, durchführen und aufrechterhalten. Das Programm/die Programme müssen mindestens Folgendes umfassen:
a) Bestimmung der Verantwortung und Autorität für die Erreichung der Ziele auf den relevanten Funktionen und Ebenen der Organisation; und
b) die Mittel und der Zeitrahmen, mit denen die Ziele erreicht werden sollen.
Das Programm/die Programme werden in regelmäßigen und geplanten Abständen überprüft und gegebenenfalls angepasst, um sicherzustellen, dass die Ziele erreicht werden.
4.4 Implementierung und Betrieb
4.4.1 Ressourcen, Rollen, Verantwortung, Rechenschaftspflicht und Autorität
Die oberste Leitung trägt die letztendliche Verantwortung für den Arbeitsschutz und das Arbeitsschutzmanagementsystem.
Die oberste Führungsebene zeigt ihr Engagement durch:
a) Sicherstellung der Verfügbarkeit von Ressourcen, die für die Einrichtung, Umsetzung, Aufrechterhaltung und Verbesserung des Arbeitsschutzmanagementsystems unerlässlich sind;
Anmerkung: Zu den Ressourcen gehören Personalressourcen und spezialisierte Fähigkeiten, organisatorische Infrastruktur, Technologie und finanzielle Ressourcen.
b) Definition von Rollen, Zuweisung von Verantwortlichkeiten und Rechenschaftspflichten und Delegierung von Befugnissen, um ein effektives Arbeitsschutzmanagement zu erleichtern; Rollen, Verantwortlichkeiten, Rechenschaftspflichten und Befugnisse sind zu dokumentieren und zu kommunizieren.
Die Organisation ernennt ein oder mehrere Mitglieder der obersten Leitung mit besonderer Verantwortung für den Arbeitsschutz, unabhängig von anderen Verantwortlichkeiten, und mit definierten Rollen und Befugnissen für:
a) die Sicherstellung, dass das Arbeitsschutzmanagementsystem in Übereinstimmung mit dieser OHSAS-Norm eingerichtet, umgesetzt und aufrechterhalten wird;
b) die Sicherstellung, dass Berichte über die Leistung des Arbeitsschutzmanagementsystems der obersten Leitung zur Überprüfung vorgelegt und als Grundlage für die Verbesserung des Arbeitsschutzmanagementsystems verwendet werden.
Anmerkung: Der ernannte Vertreter der obersten Führungsebene (z. B. in einer großen Organisation, ein Vorstands- oder Geschäftsführungsmitglied) kann einige seiner Aufgaben an einen oder mehrere untergeordnete Vertreter der Führungsebene delegieren, ohne die Verantwortung zu verlieren.
Die Identität des Beauftragten der obersten Leitung ist allen Personen, die unter der Kontrolle der Organisation arbeiten, zugänglich zu machen.
Alle Personen mit Managementverantwortung müssen ihr Engagement für die kontinuierliche Verbesserung der Leistung des Arbeitsschutzes unter Beweis stellen.
Die Organisation muss sicherstellen, dass die Personen am Arbeitsplatz die Verantwortung für die Aspekte des Arbeitsschutzes übernehmen, über die sie die Kontrolle haben, einschließlich der Einhaltung der geltenden Arbeitsschutzanforderungen der Organisation.
4.4.2 Kompetenz, Ausbildung und Bewusstsein
Die Organisation muss sicherstellen, dass jede Person(en) unter ihrer Kontrolle, die Aufgaben ausführt (ausführen), die sich auf den Arbeitsschutz auswirken können, auf der Grundlage einer angemessenen Ausbildung, Schulung oder Erfahrung kompetent ist (sind), und muss entsprechende Aufzeichnungen aufbewahren.
Die Organisation muss den Schulungsbedarf im Zusammenhang mit ihren Arbeitsschutzrisiken und ihrem Arbeitsschutzmanagementsystem ermitteln. Sie führt Schulungen durch oder ergreift andere Maßnahmen, um diesen Bedürfnissen gerecht zu werden, bewertet die Wirksamkeit der Schulung oder der ergriffenen Maßnahmen und bewahrt die entsprechenden Aufzeichnungen auf.
Die Organisation muss ein Verfahren einführen, umsetzen und aufrechterhalten, um die unter ihrer Kontrolle arbeitenden Personen auf die Situation aufmerksam zu machen:
a) die tatsächlichen oder potentiellen Folgen ihrer Arbeitstätigkeit, ihres Verhaltens und die Vorteile für den Arbeitsschutz, die sich aus einer verbesserten persönlichen Leistung ergeben;
b) ihre Rollen und Verantwortlichkeiten und ihre Bedeutung bei der Erreichung der Konformität mit der Arbeitsschutzpolitik und den Verfahren sowie mit den Anforderungen des Arbeitsschutzmanagementsystems, einschließlich der Anforderungen an die Notfallvorsorge und -reaktion (siehe 4.4.7);
c) die möglichen Folgen einer Abweichung von bestimmten Verfahren.
Die Ausbildungsverfahren berücksichtigen unterschiedliche Niveaus von:
a) Verantwortung, Fähigkeit, Sprachkenntnisse und Alphabetisierung; und
b) Risiko.
4.4.3 Kommunikation, Partizipation und Konsultation
4.4.3.1 Kommunikation - Im Hinblick auf ihre Arbeitsschutzgefahren und ihr Arbeitsschutzmanagementsystem muss die Organisation ein oder mehrere Verfahren einführen, umsetzen und aufrechterhalten:
a) die interne Kommunikation zwischen den verschiedenen Ebenen und Funktionen der Organisation;
b) Kommunikation mit Auftragnehmern und anderen Besuchern des Arbeitsplatzes;
c) Empfang, Dokumentation und Beantwortung relevanter Mitteilungen von externen interessierten Parteien.
4.4.3.2 Beteiligung und Konsultation - Die Organisation soll Verfahren für die Einführung, Umsetzung und Aufrechterhaltung von Verfahren einführen und aufrechterhalten: a) die Beteiligung der Arbeitnehmer durch ihre:
- angemessene Beteiligung an der Gefahrenermittlung, Risikobewertung und Festlegung von Kontrollen;
- angemessene Beteiligung an der Untersuchung des Vorfalls;
- Konsultation, wenn es Änderungen gibt, die ihren Arbeitsschutz betreffen;
- Beteiligung an der Entwicklung und Überprüfung der Arbeitsschutzpolitik und -ziele;
- Vertretung in Arbeitsschutzfragen. Die Arbeitnehmer sind über ihre Mitwirkungsvereinbarungen zu informieren, einschließlich der Frage, wer ihr(e) Vertreter in Arbeitsschutzfragen ist.
Die Organisation stellt sicher, dass gegebenenfalls relevante externe Interessengruppen zu einschlägigen Arbeitsschutzfragen konsultiert werden.
Die Arbeitnehmer sind über ihre Mitwirkungsvereinbarungen zu informieren, einschließlich der Frage, wer ihr(e) Vertreter in Arbeitsschutzfragen ist.
b) die Konsultation von Auftragnehmern bei Änderungen, die ihren Arbeitsschutz betreffen.
Die Organisation stellt sicher, dass gegebenenfalls relevante externe Interessengruppen zu einschlägigen Arbeitsschutzfragen konsultiert werden.
4.4.4 Dokumentation - Die Dokumentation des Arbeitsschutzmanagementsystems muss Folgendes enthalten:
a) die Arbeitsschutzpolitik und -ziele;
b) Beschreibung des Umfangs des Arbeitsschutzmanagementsystems;
c) Beschreibung der Hauptelemente des Arbeitsschutzmanagementsystems und ihrer Wechselwirkung sowie Verweis auf verwandte Dokumente;
d) Dokumente, einschließlich Aufzeichnungen, die nach diesem OHSAS-Standard erforderlich sind; und
e) Dokumente, einschließlich Aufzeichnungen, die von der Organisation als notwendig erachtet werden, um die effektive Planung, Durchführung und Kontrolle von Prozessen sicherzustellen, die sich auf das Management ihrer Arbeitsschutzrisiken beziehen.
Anmerkung: Es ist wichtig, dass die Dokumentation im Verhältnis zum Grad der Komplexität, der Gefahren und Risiken steht und auf das für die Effektivität und Effizienz erforderliche Minimum beschränkt ist.
4.4.5 Kontrolle von Dokumenten Die vom Arbeitsschutzmanagementsystem und dieser OHSAS-Norm geforderten Dokumente werden kontrolliert. Aufzeichnungen sind eine besondere Art von Dokument und müssen in Übereinstimmung mit den in 4.5.4 genannten Anforderungen kontrolliert werden.
Die Organisation soll ein Verfahren einführen, implementieren und aufrechterhalten, um:
a) Dokumente vor der Ausstellung auf ihre Angemessenheit hin zu genehmigen;
b) die Dokumente zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren und erneut zu genehmigen;
c) sicherzustellen, dass Änderungen und der aktuelle Revisionsstand der Dokumente ermittelt werden;
d) sicherzustellen, dass relevante Versionen der anwendbaren Dokumente an den Verwendungsorten verfügbar sind;
e) sicherzustellen, dass die Dokumente lesbar und leicht identifizierbar bleiben;
f) sicherzustellen, dass Dokumente externen Ursprungs, die von der Organisation als für die Planung und den Betrieb des Arbeitsschutzmanagementsystems notwendig bestimmt wurden, identifiziert und ihre Verteilung kontrolliert wird; und
g) die unbeabsichtigte Verwendung veralteter Dokumente zu verhindern und sie mit einem geeigneten Ausweis zu versehen, wenn sie zu irgendeinem Zweck aufbewahrt werden.
4.4.6 Operative Kontrolle
Die Arbeitnehmer sind über ihre Mitwirkungsvereinbarungen zu informieren, einschließlich der Frage, wer ihr(e) Vertreter in Arbeitsschutzfragen ist.
Für diese Operationen und Aktivitäten muss die Organisation folgendes umsetzen und aufrechterhalten:
a) Betriebskontrollen, wie sie auf die Organisation und ihre Aktivitäten anwendbar sind; die Organisation muss diese Betriebskontrollen in ihr gesamtes Arbeitsschutzmanagementsystem integrieren;
b) Kontrollen in Bezug auf gekaufte Waren, Ausrüstung und Dienstleistungen;
c) Kontrollen im Zusammenhang mit Auftragnehmern und anderen Besuchern des Arbeitsplatzes;
d) dokumentierte Verfahren, um Situationen abzudecken, in denen ihr Fehlen zu Abweichungen von der Arbeitsschutzpolitik und den Zielen führen könnte;
e) Betriebskriterien festgelegt, deren Fehlen zu Abweichungen von der Politik und den Zielen des Arbeitsschutzes führen könnte.
4.4.7 Notfallvorsorge und Reaktion - Die Organisation soll ein Verfahren einführen, umsetzen und aufrechterhalten:
a) das Potential für Notfallsituationen zu identifizieren;
b) auf solche Notfallsituationen zu reagieren.
Die Organisation soll auf tatsächliche Notfallsituationen reagieren und die damit verbundenen negativen Folgen für den Arbeitsschutz verhindern oder mildern.
Bei der Planung ihrer Notfallreaktion berücksichtigt die Organisation die Bedürfnisse der relevanten interessierten Kreise, z.B. der Rettungsdienste und der Nachbarn.
Die Organisation soll auch regelmäßig ihre Verfahren zur Reaktion auf Notfallsituationen testen, wenn dies praktikabel ist, wobei gegebenenfalls relevante interessierte Parteien einbezogen werden.
Die Organisation muss ihre Verfahren für die Notfallvorsorge und -reaktion periodisch überprüfen und, wenn nötig, überarbeiten, insbesondere nach periodischen Tests und nach dem Auftreten von Notfallsituationen (siehe 4.5.3).
4.5 Überprüfung
4.5.1 Leistungsmessung und -überwachung - Die Organisation soll ein Verfahren zur regelmäßigen Überwachung und Messung der Leistung des Arbeitsschutzes einführen, umsetzen und aufrechterhalten. Dieses Verfahren (diese Verfahren) muss (müssen) vorgesehen werden:
a) sowohl qualitative als auch quantitative Maßnahmen, die den Bedürfnissen der Organisation entsprechen;
b) Überwachung des Umfangs, in dem die Arbeitsschutzziele der Organisation erreicht werden;
c) Überwachung der Wirksamkeit der Kontrollen (sowohl für die Gesundheit als auch für die Sicherheit);
d) proaktive Leistungsmaßnahmen, die die Konformität mit dem/den Arbeitsschutzprogramm(en), Kontrollen und operativen Kriterien überwachen;
e) reaktive Leistungsmessungen zur Überwachung von Krankheiten, Zwischenfällen (einschließlich Unfälle, Beinaheunfälle usw.) und andere historische Beweise für eine mangelhafte Arbeitsschutzleistung;
f) Aufzeichnung von Daten und Ergebnissen der Überwachung und Messung, die ausreichen, um spätere Korrekturmaßnahmen und die Analyse von Präventivmaßnahmen zu erleichtern.
Wenn Ausrüstung zur Überwachung oder Messung der Leistung erforderlich ist, muss die Organisation Verfahren zur Kalibrierung und Wartung dieser Ausrüstung einführen und aufrechterhalten, soweit dies angemessen ist. Aufzeichnungen über Kalibrier- und Wartungsaktivitäten und -ergebnisse sind aufzubewahren.
4.5.2 Bewertung der Konformität
4.5.2.1 In Übereinstimmung mit ihrer Verpflichtung zur Einhaltung [siehe 4.2.c)] muss die Organisation ein oder mehrere Verfahren zur periodischen Bewertung der Einhaltung der geltenden rechtlichen Anforderungen (siehe 4.3.2) einführen, umsetzen und aufrechterhalten.
- Die Organisation soll Aufzeichnungen über die Ergebnisse der periodischen Auswertungen führen. - ANMERKUNG Die Häufigkeit der periodischen Bewertung kann je nach den unterschiedlichen gesetzlichen Anforderungen variieren.
4.5.2.2 Die Organisation soll die Einhaltung anderer Anforderungen, denen sie sich verpflichtet hat, bewerten (siehe 4.3.2). Die Organisation kann diese Bewertung mit der in 4.5.2.1 genannten Bewertung der Einhaltung von Rechtsvorschriften kombinieren oder ein oder mehrere separate Verfahren einführen.
- Die Organisation soll Aufzeichnungen über die Ergebnisse der periodischen Auswertungen führen. - Anmerkung: Die Häufigkeit der periodischen Bewertung kann je nach den unterschiedlichen anderen Anforderungen, denen die Organisation unterliegt, variieren.
4.5.3 Untersuchung von Vorfällen, Nichtkonformität, Korrektur- und Präventivmaßnahmen 4.5.3.1 Untersuchung des Vorfalls - Die Organisation soll ein oder mehrere Verfahren zur Aufzeichnung, Untersuchung und Analyse von Vorfällen einführen, implementieren und aufrechterhalten, um Vorfälle zu erfassen, zu untersuchen und zu analysieren:
a) die zugrundeliegenden Arbeitsschutzmängel und andere Faktoren zu ermitteln, die das Auftreten von Zwischenfällen verursachen oder dazu beitragen könnten;
b) die Notwendigkeit von Korrekturmaßnahmen zu ermitteln;
c) Möglichkeiten für vorbeugende Maßnahmen zu identifizieren;
d) Möglichkeiten für eine kontinuierliche Verbesserung zu identifizieren;
e) die Ergebnisse solcher Untersuchungen mitzuteilen.
Die Untersuchungen werden rechtzeitig durchgeführt.
Jeder festgestellte Bedarf an Korrekturmaßnahmen oder Möglichkeiten für vorbeugende Maßnahmen muss in Übereinstimmung mit den relevanten Teilen von 4.5.3.2 behandelt werden.
Die Ergebnisse von Vorfalluntersuchungen sind zu dokumentieren und aufzubewahren.
4.5.3.2 Nichtkonformität, Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen - Die Organisation muss ein Verfahren zur Behandlung tatsächlicher und potentieller Nichtkonformität(en) sowie zur Durchführung von Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen einführen, implementieren und aufrechterhalten. Das/die Verfahren definiert/definieren die Anforderungen für:
a) Identifizierung und Korrektur von Nichtkonformität(en) und Ergreifung von Maßnahmen zur Minderung ihrer Arbeitsschutzfolgen;
b) die Untersuchung der Nichtkonformität(en), die Ermittlung ihrer Ursache(n) und die Ergreifung von Maßnahmen, um eine Wiederholung zu vermeiden;
c) Bewertung der Notwendigkeit von Maßnahmen zur Verhinderung von Nichtkonformität(en) und Durchführung geeigneter Maßnahmen, um deren Auftreten zu vermeiden;
d) Aufzeichnung und Kommunikation der Ergebnisse der ergriffenen Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen; und
e) die Überprüfung der Wirksamkeit der ergriffenen Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahme(n).
Wenn bei den Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen neue oder geänderte Gefahren oder die Notwendigkeit neuer oder geänderter Kontrollen festgestellt werden, schreibt das Verfahren vor, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer Risikobewertung unterzogen werden müssen.
Alle Korrektur- oder Vorbeugungsmaßnahmen, die zur Beseitigung der Ursachen tatsächlicher und potentieller Nichtkonformität(en) ergriffen werden, müssen dem Ausmaß der Probleme angemessen und dem/den angetroffenen Arbeitsschutzrisiko(en) angemessen sein.
Die Organisation muss sicherstellen, dass alle notwendigen Änderungen, die sich aus Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen ergeben, in der Dokumentation des Arbeitsschutzmanagementsystems vorgenommen werden.
4.5.4 Kontrolle von Aufzeichnungen
Die Organisation muss Aufzeichnungen erstellen und aufrechterhalten, die erforderlich sind, um die Konformität mit den Anforderungen ihres Arbeitsschutzmanagementsystems und dieser OHSAS-Norm sowie die erzielten Ergebnisse nachzuweisen.
Die Organisation soll ein Verfahren zur Identifizierung, Speicherung, zum Schutz, zur Wiederauffindung, zur Aufbewahrung und zur Entsorgung von Aufzeichnungen einführen, umsetzen und aufrechterhalten.
Die Aufzeichnungen müssen lesbar, identifizierbar und nachvollziehbar sein und bleiben.
4.5.5 Interne Revision - Die Organisation muss sicherstellen, dass interne Audits des Arbeitsschutzmanagementsystems in geplanten Abständen durchgeführt werden, um a) festzustellen, ob das Arbeitsschutzmanagementsystem...:
1) mit den geplanten Vorkehrungen für das Arbeitsschutzmanagement, einschließlich der Anforderungen dieser OHSAS-Norm, übereinstimmt; und
2) ordnungsgemäß umgesetzt wurde und gewartet wird; und
3) die Politik und die Ziele der Organisation effektiv erfüllt;
b) der Geschäftsleitung Informationen über die Ergebnisse der Prüfungen zur Verfügung stellen.
Das/die Auditprogramm(e) soll/sollen von der Organisation geplant, festgelegt, umgesetzt und aufrechterhalten werden, basierend auf den Ergebnissen der Risikobeurteilung der Aktivitäten der Organisation und den Ergebnissen früherer Audits.
Es müssen Auditverfahren eingerichtet, umgesetzt und aufrechterhalten werden, die sich an diese Adresse richten:
a) die Zuständigkeiten, Kompetenzen und Anforderungen für die Planung und Durchführung von Audits, die Berichterstattung über die Ergebnisse und die Aufbewahrung der zugehörigen Aufzeichnungen; und
b) die Festlegung der Prüfungskriterien, des Umfangs, der Häufigkeit und der Methoden. Die Auswahl der Auditoren und die Durchführung von Audits muss die Objektivität und Unparteilichkeit des Auditprozesses gewährleisten.
4.6 Rückblick auf die Geschäftsführung
Die oberste Leitung muss das Arbeitsschutzmanagementsystem der Organisation in geplanten Zeitabständen überprüfen, um seine fortwährende Eignung, Angemessenheit und Wirksamkeit sicherzustellen. Die Überprüfungen umfassen die Beurteilung von Verbesserungsmöglichkeiten und die Notwendigkeit von Änderungen des Arbeitsschutzmanagementsystems, einschließlich der Arbeitsschutzpolitik und der Arbeitsschutzziele. Aufzeichnungen über die Managementprüfungen sind aufzubewahren.
Der Beitrag zu den Managementbewertungen umfasst:
a) Ergebnisse interner Audits und Bewertungen der Einhaltung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen und anderer Anforderungen, denen die Organisation unterliegt;
b) die Ergebnisse der Beteiligung und Konsultation (siehe 4.4.3);
c) relevante Kommunikation(en) von externen interessierten Parteien, einschließlich Beschwerden;
d) die Arbeitsschutzleistung der Organisation;
e) das Ausmaß, in dem die Ziele erreicht wurden;
f) Status der Untersuchungen von Vorfällen, Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen;
g) Folgemaßnahmen aus früheren Managementprüfungen;
h) sich ändernde Umstände, einschließlich Entwicklungen bei rechtlichen und anderen Anforderungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz; und
i) Empfehlungen für Verbesserungen.
Die Ergebnisse von Managementprüfungen müssen mit der Verpflichtung der Organisation zu kontinuierlicher Verbesserung übereinstimmen und alle Entscheidungen und Maßnahmen im Zusammenhang mit möglichen Änderungen an der Organisation umfassen:
a) Leistung des Arbeitsschutzes;
b) Arbeitsschutzpolitik und -ziele;
c) Ressourcen; und
d) andere Elemente des Arbeitsschutzmanagementsystems.
Relevante Ergebnisse der Managementprüfung werden für die Kommunikation und Beratung zur Verfügung gestellt (siehe 4.4.3).
Fertigstellung
Kommentare:
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Bitte beachten Sie, dass es sich bei dieser Checklistenvorlage um ein hypothetisches Beispiel handelt, das nur Standardinformationen enthält. Die Vorlage zielt nicht darauf ab, u. a. Arbeitsplatz-, Gesundheits- und Sicherheitsberatung, medizinische Beratung, Diagnose oder Behandlung oder andere geltende Gesetze zu ersetzen. Sie sollten sich professionell beraten lassen, um festzustellen, ob die Verwendung einer solchen Checkliste an Ihrem Arbeitsplatz oder in Ihrem Rechtsgebiet angemessen ist.