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Betriebsanweisung

Mit Betriebsanweisungen informieren Arbeitgeber*innen Beschäftigte über innerbetriebliche Gefahren am Arbeitsplatz.

Was ist eine Betriebsanweisung?

Eine Betriebsanweisung ist eine Anweisung bzw. Information des/der Arbeitgeber*in für die Beschäftigten eines Unternehmens über innerbetriebliche Gefahren durch chemische und biologische Stoffe, bestimmte Maschinen, Fahrzeuge oder technische Anlagen. Außerdem informiert sie darüber, wie Beschäftigte mit diesen umgehen sollen.

Ziel der Betriebsanweisung ist es, Unfälle und Verletzungen im Zusammenhang mit Arbeitsmitteln und Gefahrenstoffen zu minimieren. Erstellt ein/e Arbeitgeber*in keine Betriebsanweisung, kann dies als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.

Die Forderung nach einer Betriebsanweisung beruht auf folgenden Gesetzen:

Wer ist für die Betriebsanweisung verantwortlich?

Die Verantwortung für den Arbeitsschutz liegt beim/bei der Arbeitgeber*in. Nach § 13 Abs. 2 ArbSchG ist es möglich, Arbeitgeberpflichten an eine entsprechend fachkundige Person zu übertragen, die diese Aufgaben dann in eigener Verantwortung wahrnimmt. Allerdings behält der/die Arbeitgeber*in eine geminderte Verantwortung.

In der TRGS 555 „Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten“ steht unter dem Punkt 3.1 (5), dass für die Erstellung von Betriebsanweisungen der/die Arbeitgeber*in verantwortlich ist. Er/sie kann sich dabei von Fachkräften für Arbeitssicherheit, Betriebsärzten/-ärztinne oder anderen Fachleuten (z. B. Arbeitsschutzbehörden, Unfallversicherungsträger, Beratungsfirmen) beraten lassen. Auch der Betriebsrat hat bei der inhaltlichen Gestaltung ein Mitbestimmungsrecht.

Was muss alles in eine Betriebsanweisung?

Jede Betriebsanweisung muss auf den individuellen Arbeitsplatz ausgerichtet, übersichtlich und leicht verständlich sein. Sie gibt Beschäftigten alle notwendigen Hinweise zur Abwehr von Gefahren für die Gesundheit sowie für den sicheren Umgang mit Anlagen und Geräten.

Diese Informationen beruhen auf den aus der Gefährdungsbeurteilung hervorgegangenen Unfall- und Gesundheitsgefahren und daraus resultierenden Schutzmaßnahmen. Die Betriebsanweisung ist nicht gleich zu setzen mit einer Betriebsanleitung, die von Herstellern von Anlagen und Arbeitsmitteln erstellt werden.

Je nach Gefahrenquelle (Gefahrstoffe, Betriebsanweisung, Maschinen, Arbeitsverfahren) gibt es Unterschiede bei Betriebsanweisungen in Inhalt und Aufbau. Die folgende Struktur und Inhaltspunkte finden sich in jeder Betriebsanweisung:

  1. Anwendungsbereich
  2. Gefahren für Umwelt und Mensch
  3. Verhalten bei Störungen
  4. Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe, Notrufnummern
  5. sachgerechte Entsorgung und/oder Instandhaltung
  6. Folgen bei Nichtbeachtung

Arbeitgeber*innen müssen bei der Erstellung der Betriebsanweisung:

  • Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
  • Betriebsanleitung von Herstellern
  • Sicherheitsdatenblätter
  • sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Regelungen

einhalten.

Welche formalen Anforderungen muss eine Betriebsanweisung erfüllen?

Betriebsanweisungen müssen immer in schriftlicher Form vorliegen und für die Beschäftigten zugänglich sein. Wichtig ist, dass Beschäftigte durch Form und Sprache den Inhalt von Betriebsanweisungen schnell verstehen.

Das Sprachniveau der Beschäftigten sollte berücksichtigt werden, indem beispielsweise unnötige Umschreibungen und Fremdwörter vermieden werden. Für fremdsprachige Beschäftigte sollte die Betriebsanweisung übersetzt werden.

Eine Betriebsanweisung sollte nicht mehr als zwei DIN-A4-Seiten umfassen. Sind in einem Unternehmen mehrere Betriebsanweisungen notwendig, sollten diese durchnummeriert werden, damit Beschäftigte den Überblick behalten. Außerdem sollten sie klar, einfach und grafisch einheitlich gestaltet sein. Piktogramme und Symbole können zusätzlich die Informationsvermittlung erleichtern.

Wie häufig muss eine Betriebsanweisung überprüft werden?

Eine Betriebsanweisung ist in seiner Geltungsdauer nicht begrenzt. Deshalb muss sie regelmäßig an neue Gegebenheiten des Arbeitsschutzes angepasst werden. Für spezifische Fälle, wie z.B. Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten, können Betriebsanweisungen für einen begrenzten Zeitraum gelten.

Eine Überprüfung der Betriebsanweisungen in einem vorbestimmten Zyklus ist ratsam. Verantwortlich dafür ist der/die Arbeitgeber*in. Entsprechende fachkundige Personen können ihn/sie dabei beraten.

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