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Covid-19 | Gefährdungsbeurteilung für Gebäudereinger / Reinigungskräfte


Diese Checkliste für die Erstellung und Dokumentation einer Gefährdungsbeurteilung umfasst häufig auftretende Gefährdungen durch das 2019 ausgebrochene Coronavirus (auch SARS-CoV-2). Zu der Abwehr der definierten Gefahren werden hier grundlegende Maßnahmen vorgeschlagen.


„Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.“ (§ 3 Arbeitsschutzgesetz).


Die Gefährdungen am Arbeitsplatz zu ermitteln, diese zu beurteilen und Maßnahmen zur Abwehr oder Minimierung festzulegen, wird als Gefährdungsbeurteilung bezeichnet (§ 5 ArbSchG). Diese Gefährdungsbeurteilungen zum Schutz vor Covid-19 können in den unterschiedlichsten Branchen erstellt werden (z.B. zur Einleitung von Covid-Vorsichtsmaßnahmen im Luftverkehr, oder zur Einführung von Hygienemaßnahmen in Bibliotheken, kulturellen Institutionen oder religiösen Begegnungsstätten).

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Covid-19 | Gefährdungsbeurteilung für Gebäudereinger / Reinigungskräfte

(Seitentitel fehlt)

Die Beschäftigten werden über die Hygienemaßnahmen bezüglich des Coronavirus informiert. • Husten- und Niesetikette • 30 Sekunden richtiges Händewaschen • Bereithalten von Hygieneartikeln (Wasser, Seife, Desi nfektionsmittel) Auch die ausländischen Beschäftigten verstehen die Informationen.
Die Beschäftigten wurden über Quarantänevoraussetzungen und Maßnahmen informiert. Alle Beschäftigten wissen, wann sie: • bei welchen Symptomen einen Arzt kontaktieren • Quarantänemaßnahmen treffen sollen oder • sich beim Arbeitgeber melden müssen, um zum Schutze anderer Beschäftigter Maßnahmen abzustimmen
Für Firmengebäude und -gelände wurden Regeln definiert, welche den Zutritt bei Krankheitssymptomen, Rückkehr aus Krisengebieten, angeordneten Quarantänemaßnahmen für sich oder Angehörige regeln. Diese wurden mit Auftraggebern, Auftragnehmern und Kunden abgestimmt oder kommuniziert.
Den Beschäftigten stehen die für ihre Arbeitsaufgaben erforderliche Persönliche Schutzausrüstung sowie die erforderlichen Hygiene- und Hautschutzmittel zur Verfügung. Die Beschäftigten sind angewiesen, diese zu benutzen.
Ermitteln, ob Gefahrstoffe verwendet, entstehen oder freigesetzt werden (zum Beispiel Sicherheitsdatenblatt).
Ermitteln, in welchem Ausmaß, in welcher Art und Dauer Gefahrstoffe verwendet werden (Arbeitsverfahren berücksichtigen).
Die Betriebsanweisungen für die verwendeten Reinigungs-, Desinfektions- und Hygienemittel liegen vor.
Bei Desinfektionsmitteln Lösemitteldämpfe vermeiden (Brand- oder Explosionsgefahr beachten).
Notwendige Arbeitsmedizinische Vorsorgen wurden durchgeführt. (z. B. bei Reinigungskräften in medizinischen Einrichtungen)Beratung (telefonisch) durch Betriebsarzt.
Bei Wegen zu Arbeitsstellen wird der Kontakt zu anderen Menschen minimiert • Nutzung des PKW (alternativ Fahrrad oder Fußweg) • strikte Meidung des ÖPNV • im Notfall Ausweichen auf Tagesrandzeiten für Wege
Besprechungen und Kundenkontakt werden auf ein notwendiges Maß reduziert • Nutzung elektronischer Medien (Telefon, Facetime, Skype, etc.) • persönliche Kontakte nur in Kleingruppen und mit gebotenem Abstand.
Abstimmung mit den Hygieneregelungen des Kunden oder Auftraggebers bzw. Dritten ist erfolgt. Beim Kontakt zu anderen Firmen Abstimmung der Kriterien und Maßnahmen.
Sanitäreinrichtungen sind gemäß ArbStättV vorhanden und können sicher genutzt werden. Alle Hygienemittel sind ausreichend vorhanden. Redundanz sicherstellen und eigene Hygienemittel im direkten Zugriff vorhalten z. B.- Seife, Wasser (1,5l PET-Flasche), Papierhandtücher, ideal wäre Desinfektionsmittel.
Weitere Maßnahmen

Bestätigung

Unterschrift
Datum
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