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Covid-19 | Hygienekonzept Fitnessstudio


Fitnessstudios und Gesundheitsanlagen dürfen unter Auflagen zur Hygiene und sozialen Distanzierung wieder öffnen. Es werden regelmäßig neue Lockerungen und Verordnungen durch die örtlichen Behörden veröffentlicht und Hygienekonzepte müssen dementsprechend immer wieder angepasst werden, damit die Öffnung von Sportstätten reibungslos und so risikolos wie möglich vonstatten gehen kann.


Die Vorschriften und Lockerungen können zwischen einzelnen Bundesländern und Regionen stark variieren. Demnach steht jedes Unternehmen in der Verantwortung, sein Hygienekonzept entsprechend den örtlichen Auflagen zu verfassen.

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Covid-19 | Hygienekonzept Fitnessstudio

(Seitentitel fehlt)

Abstandsregelung

Der Zutritt zum Studio ist so zu regeln, dass nicht mehr Besucherinnen und Besucherin das Studio gelangen als Plätze in den Kursräumen und Geräte nach den folgenden Regeln nutzbar sind.Als Kapazitätsmaßstab gelten: - bis zu [örtliche Bestimmung ergänzen] qm Nutzfläche sind je [örtliche Bestimmung ergänzen] qm / 1 Person zulässig - bei einer Nutzfläche ab [örtliche Bestimmung ergänzen] qm insgesamt auf einer Fläche von [örtliche Bestimmung ergänzen] qm höchstens eine Person pro [örtliche Bestimmung ergänzen] qm Fläche und auf der [örtliche Bestimmung ergänzen] qm übersteigenden Fläche höchstens eine Person pro 20 qm Fläche.
Die Einhaltung der maximalen Besucherzahl ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
Die Vermeidung von Warteschlangen und Ansammlungen wird durch die verantwortliche Aufsichtsperson gewährleistet.

Personenbezogene Einzelmaßnahmen

Personenmit Symptomen einer Atemwegsinfektion ist der Zugang zu verwehren.
Besucherinnen und Besucher müssen sich nach Betreten des Fitnessstudios die Hände waschen bzw. desinfizieren. Geeignete Waschgelegenheiten bzw. Desinfektionsspender sind durch den Betreiber vorzuhalten.
Ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen Personen ist jederzeit einzuhalten.
Personal sowie Besucherinnen und Besuchern sind die geltenden Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allgemeinen Regeln des Infektionsschutzes wie „Niesetikette“, Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) durch geeignete Hinweisschilder kenntlich zu machen.
Die Kontaktnachverfolgbarkeit ist sicherzustellen. Kontaktdaten sind in diesem Fall von dem Betreiber einer Einrichtung oder Veranlasser einer Versammlung, Ansammlung oder sonstigen Zusammenkunft unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu erheben und für eine Frist von einem Monat aufzubewahren; nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten unverzüglich zu löschen. Sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebende Datenaufbewahrungspflichten bleiben unberührt. Das zuständige Gesundheitsamt kann, soweit dies zur Erfüllung seiner nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und der [örtliche Verordnung ergänzen] obliegenden Aufgaben erforderlich ist, Auskunft über die Kontaktdaten verlangen; die Daten sind unverzüglich zu übermitteln. Eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist nicht zulässig. An das zuständige Gesundheitsamt übermittelte Daten sind von diesem unverzüglich irreversibel zu löschen, sobald die Daten für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden.

Organisation des Studios

Für die Wegeführung im Studio ist soweit möglich eine Einbahnregelung mit geeigneter Markierung vorzusehen. Die Markierung kennzeichnet auch den Personenmindestabstand von 1,5 m
Die Anordnung der Fitnessgeräte gewährleistet einen Mindestabstand von mindestens 3,0 m bei paralleler Nutzung. Der Nachweis erfolgt durch eine Raumskizze, die vor Ort vorzuhalten ist.

Einrichtungsbezogene Maßnahmen

Kontaktflächen bzw. Fitnessgeräte sind regelmäßig mit einem fettlösen-den Haushaltsreiniger zu reinigen oder mit einem mindestens begrenzt viruziden Mittel zu desinfizieren. Gleiches gilt auch für Übungs- und Sportmaterial (Bälle, etc.).
Selbstbedienung der Besucherinnen und Besucher an offenen Getränkespendern sowie das Befüllen mitgebrachter Getränkebehältnisse durch Personal bleibt bis auf Weiteres unzulässig.
Eine Bewirtung darf unter den Vorgaben für die Gastronomie erfolgen (Der Verzehr von Speisen oder Getränken erfolgt ausschließlich an Tischen. Bar-und Thekenbereiche können für den Verkauf und die Abgabe von Speisen und Getränken geöffnet werden; für den Verbleib von Gästen sind diese Bereiche jedoch geschlossen).
Alle Räumlichkeiten sind im Abstand von 20 Minuten für jeweils 15 Minuten zu lüften. Alternativ ist eine dauerndemechanische Belüftung vorzu-sehen.Eine kontinuierliche Luftzirkulation in Innenräumen ist durch geeignete Mittel sicherzustellen. Sanitäreinrichtungen sind nach Möglichkeit dauerhaft zu belüften.
Sanitärbereiche, Umkleideräume und Nassräume dürfen nur einzeln genutzt werden
In Sanitär-und Gemeinschafts-/Pausenräumen sind Händedesinfekti-onsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen. Die Räume sind in kurzen Intervallen zu reinigen.
Die Nutzung von Schwimmbecken, Saunen etc. ist bis auf Weiteres untersagt. Die Nutzung von Duschen ist ausschließlich zur Nutzung alleine freigegeben.
Verleih von Material, mit dem Besucherinnen und Besucher in Körperkontakt treten, wird untersagt, sofern nicht für eine ausreichende Desinfektion bzw. Reinigung gesorgt ist.

Generell gilt:

Für die Einhaltung der Regelungen ist eine beauftragte Person vor Ort zu benennen.
Personen, die nicht zur Einhaltung dieserRegeln bereit sind, ist im Rahmen des Hausrechts der Zutritt zu verwehren.
Im Übrigen kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen zulassen oder andere Hygieneanforderungen erlassen, sofern eine Vorgabe nach [Verrodnung ergänzen] nicht zwingend ist, das Schutzniveau vergleichbar erscheint und der Zweck der [Verordnung ergänzen] eingehalten wird.
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